(1) Wer ohne Wissen des Reeders oder des Schiffsführers oder als Schiffsführer ohne Wissen des Reeders eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung
| 1. | für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme oder Einziehung oder | |
| 2. | für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung |
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne Wissen des Schiffsführers eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung für den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung verursacht.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische Schiffe, die ihre Ladung ganz oder zum Teil im Inland genommen haben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Sachen in Kraft- oder Luftfahrzeuge gebracht oder genommen werden. An die Stelle des Reeders und des Schiffsführers treten der Halter und der Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges.
Rechtsprechung zu § 297 StGB
2 Entscheidungen zu § 297 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 31.08.2009 - 6 AuslA 41/09
Bewilligung der Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung
- OGH Österreich, 18.02.2004 - 13 Os 153/03
Konfrontationsrecht und anonyme Zeugen: Ablehnung des Zeugen vom Hörensagen beim ...
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