Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 26. Abschnitt - Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298 - 302) |
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Rechtsprechung zu § 298 StGB
- 5 Entscheidungen zu § 298 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 7 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 298 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum - 4 Urteilsbesprechungen zu § 298 StGB bei ibr-online
- BGH, Bauvorhaben Ehrental, 8.1.92 (BGHSt 38, 186)
§ 263 StGB, Submissionsbetrug, Preisabsprachen, (vgl. jetzt auch § 298 StGB)
Literatur im Internet zu § 298 StGB
- Korruptionsbekämpfung durch Rechtsetzung von Dr. Matthias Bauer (Dissertation)
- Zehn Jahre Strafbarkeit wettbewerbsbeschränkender Absprachen gemäß § 298 StGB
von Wiss. Mitarbeiter David Pasewaldt, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Hamburg (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2008, 83 - 91
über www.zis-online.com - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
- § 1 (Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen)
- Vergabe öffentlicher Aufträge
- Vergabeverfahren
- §§ 97 ff (Allgemeine Grundsätze)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen