Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   26. Abschnitt - Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298 - 302)   
§ 298
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.

(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Rechtsprechung zu § 298 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Bauvorhaben Ehrental, 8.1.92 (BGHSt 38, 186) 
    § 263 StGB, Submissionsbetrug, Preisabsprachen, (vgl. jetzt auch § 298 StGB)

Literatur im Internet zu § 298 StGB

Querverweise

Auf § 298 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
Redaktionelle Querverweise zu § 298 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Betrug und Untreue
          § 263 (Betrug)
    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
          § 1 (Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen)
     
      Vergabe öffentlicher Aufträge
        Vergabeverfahren
          §§ 97 ff (Allgemeine Grundsätze)

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