Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 26. Abschnitt - Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298 - 302) |
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.
Rechtsprechung zu § 299 StGB
- 10 Entscheidungen zu § 299 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 299 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 299 StGB bei ibr-online
- BGH, Blutspendedienst des Bayerischen Roten Kreuzes, 15.3.01 (NJW 2001, 2102)
§ 299 StGB;
§ 11 I Nr. 2 StGB, Begriff des Amtsträgers;
§ 301 StGB, kein Verstoß gegen Art. 103 II GG durch nachträglichen Wegfall (oder nachträgliche Einschränkung) eines Strafantragserfordernisses
Literatur im Internet zu § 299 StGB
- Korruptionsbekämpfung durch Rechtsetzung von Dr. Matthias Bauer (Dissertation)
- § 299 StGB: keine Straftat gegen den Wettbewerb!
von Dr. Oliver Pragal, LL.M. (Kapstadt) (Aufsatz, PDF-Format)
Der Verfasser skizziert die Grundlinien der Rechtsgutsdogmatik und setzt sich kritisch mit den bisher vertretenen Meinungen zum Rechtsgut des § 299 StGB, insbesondere "dem Wettbewerb" auseinander. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen schlägt der Verfasser vor, das Rechtsgut als die "Nichtkäuflichkeit übertragener oder sonst besonders fremdverantwortlicher Entscheidungsmacht sowie das darauf bezogene Vertrauen" als Rechtsgut anzusehen. Auf dieser Grundlage untersucht der Verfasser dann Strafbarkeitslücken des geltenden § 299 StGB und unterbreitet einen Reformvorschlag.
Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik - "Die Korruption innerhalb der Privatwirtschaft - ein lange unterschätztes Problem" von Dr. Oliver Pragal, LL.M. (Kapstadt) (Aufsatz)
Der Verf. weist auf die seiner Ansicht zufolge unterschätzte Dimension der Korruption in der Privatwirtschaft hin und setzt sich mit ihren Ursachen auseinander, die er für ein "Rationalitätsversagen" hält. Sogleich skizziert er den Handlungsbedarf für die Unternehmen und den legislativen Reformbedarf.
Netzwerk Recherche - Zum "strafrechtlichen" Wettbewerbsbegriff des § 299 StGB und zum Vermögensnachteil des Geschäftsherren bei der Vereinbarung von Provisionen bzw. "Kick-backs" von RA Jürgen Detlef W. Klengel, RA Markus Rübenstahl (Aufsatz)
über hrr-strafrecht.de
- Rückwirkende Ächtung der Auslandskorruption und Untreue als Korruptionsdelikt – Der Fall Siemens als Startschuss in ein entgrenztes internationalisiertes Wirtschaftsstrafrecht? von Prof. Dr. Frank Saliger; Wiss. Ass. Dr. Karsten Gaede (Aufsatz)
Zugleich Besprechung zu LG Darmstadt, Az. 712 Js 5213/04 – KLs, Urteil vom 14. Mai 2007
über www.hrr-strafrecht.de - Anwaltliche Akquisition zwischen Sozialadäquanz, Vorteilsgewährung und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
von Dr. Heiko Lesch
AnwBl 2003, 261
über www.anwaltverein.de - § 299 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 374
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- § 4 V 1 Nr. 10
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 299 StGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?