Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   26. Abschnitt - Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298 - 302)   

§ 299
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.

Rechtsprechung zu § 299 StGB

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Literatur im Internet zu § 299 StGB

Querverweise

Auf § 299 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen den Wettbewerb
          § 300 (Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr)
          § 301 (Strafantrag)
          § 302 (Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
Redaktionelle Querverweise zu § 299 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            §§ 3 ff (Geltung für Inlandstaten) (zu § 299 III)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten im Amt
          § 333 (Vorteilsgewährung)
          § 334 (Bestechung)
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