Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   1. Abschnitt - Das Strafgesetz (§§ 1 - 12)   
   1. Titel - Geltungsbereich (§§ 1 - 10)   
§ 3
Geltung für Inlandstaten

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

Rechtsprechung zu § 3 StGB

191 Entscheidungen zu § 3 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 3 StGB

  • Zuständigkeitskonflikte im internationalen Strafrecht - Ein europäisches Lösungsmodell von Dr. Lars Hein (Dissertation)
    Das an sich den einzelnen Staaten zugewiesene Strafrecht erhält bei Sachverhalten, in denen entweder der Täter, das bzw. die Opfer oder der Tatort nicht abschließend und eindeutig nur einem einzigen Staat zuzuordnen sind, schnell eine zwischenstaatliche oder gar internationale Dimension. Besondere Bedeutung erhält in diesem Zusammenhang die Bestimmung des Gerichtsstandes, unter dem sich ein Beschuldigter im Rahmen eines Strafverfahrens zu verantworten hat. Es besteht durch eine Vielzahl zulässiger Anknüpfungen zur Begründung der Strafzuständigkeit einzelner Staaten die unbefriedigende Rechtsfolge, daß einem Beschuldigten für dieselbe Tat in unterschiedlichen Staaten der Prozeß gemacht werden kann. Die vorliegende Untersuchung behandelt die damit verbundenen Probleme und sucht nach einem europäischen Lösungsmodell.
  • Herkunftslandprinzip und internationales Strafrecht von Prof. Dr. Hans Kudlich (Aufsatz)
    Der Beitrag untersucht u.a. die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf Internetstraftaten
    über hrr-strafrecht.de
  • Kommentar zu § 3 StGB von RA Alexander Schultz (Gesetzeskommentar)
  • Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 3 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen den Wettbewerb
          § 299 III (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) (zu §§ 3 ff)

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