Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37)   
   3. Titel - Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 - 31)   
§ 30
Versuch der Beteiligung

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

Rechtsprechung zu § 30 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, S/M-Studio, 7.4.98 (NStZ 1998, 403)
    §§ 30, 211, Verabredung nur bei Ernsthaftigkeit;
    § 111, Kontaktaufnahme über das Internet

  • BGH, versuchte Kettenanstiftung, 19.3.96 (BGHSt 42, 86)
    § 30 I StGB, zur Strafmilderung nach § 28 I StGB, wenn nur deshalb eine versuchte Anstiftung zum Mord vorliegt, weil der Täter bezahlt werden soll (Habgier, § 211 II StGB), der Anstifter jedoch keine Mordmerkmale aufweist;
    zu den Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 31 StGB (hier u.a. Fehlschlag des Versuchs);
    § 138 StGB, Anzeige muß nicht sofort, sondern nur rechtzeitig erfolgen;
    zur Frage, wann in Hinsicht auf § 60 Nr. 2 StPO im Urteil ein Beteiligungsverdacht erörtert werden muß;
    § 168c V 1 StPO, Rechtshilfe mit der Schweiz;
    Verwertungsverbot bei Verstoß gegen § 168c V 1 StPO nur bei rechtzeitiger Rüge nach § 257 StPO;
    § 258 StPO, ist der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Zeuge vernommen werden, kann er (nur) insoweit nicht mehr an der Hauptverhandlung teilnehmen, als er seine eigene Aussage zu würdigen hätte

  • BGH, Klingeln an der Haustür, 2.6.93 (BGHSt 39, 236) 
    §§ 30 II, §§ 255, 25 II, 22, zum Versuchsbeginn und der Frage der Zurechnung bei vermeintlicher Mittäterschaft

  • BGH, mutlose Tankstellenräuber, 21.10.83 (BGHSt 32, 133)
    § 30 iVm § 250, § 31, Untätigbleiben

  • BGH, geplanter Gefängnisausbruch, 27.1.82 (NStZ 1982, 244)
    keine Strafbarkeit nach § 30 II StGB bei Zusage eines Tatbeitrags, der rechtlich lediglich als Beihilfe zu einem Verbrechen zu werten ist, in diesem Fall auch keine Strafbarkeit nach § 138 I StGB;
    §§ 25 II, 27 StGB, zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe

Literatur im Internet zu § 30 StGB

Querverweise

Auf § 30 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Täterschaft und Teilnahme
            § 31 (Rücktritt vom Versuch der Beteiligung)
     
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 159 (Versuch der Anstiftung zur Falschaussage)
Redaktionelle Querverweise zu § 30 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 12 I (Verbrechen und Vergehen)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 30 StGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (3)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht