Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 3. Titel - Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 - 31) |
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
Rechtsprechung zu § 30 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 18 Entscheidungen zu § 30 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 33 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 30 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, S/M-Studio, 7.4.98 (NStZ 1998, 403)
- BGH, versuchte Kettenanstiftung, 19.3.96 (BGHSt 42, 86)
§ 30 I StGB, zur Strafmilderung nach § 28 I StGB, wenn nur deshalb eine versuchte Anstiftung zum Mord vorliegt, weil der Täter bezahlt werden soll (Habgier, § 211 II StGB), der Anstifter jedoch keine Mordmerkmale aufweist;
zu den Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 31 StGB (hier u.a. Fehlschlag des Versuchs);
§ 138 StGB, Anzeige muß nicht sofort, sondern nur rechtzeitig erfolgen;
zur Frage, wann in Hinsicht auf § 60 Nr. 2 StPO im Urteil ein Beteiligungsverdacht erörtert werden muß;
§ 168c V 1 StPO, Rechtshilfe mit der Schweiz;
Verwertungsverbot bei Verstoß gegen § 168c V 1 StPO nur bei rechtzeitiger Rüge nach § 257 StPO;
§ 258 StPO, ist der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Zeuge vernommen werden, kann er (nur) insoweit nicht mehr an der Hauptverhandlung teilnehmen, als er seine eigene Aussage zu würdigen hätte
- BGH, Klingeln an der Haustür, 2.6.93 (BGHSt 39, 236)
§§ 30 II, §§ 255, 25 II, 22, zum Versuchsbeginn und der Frage der Zurechnung bei vermeintlicher Mittäterschaft
- BGH, mutlose Tankstellenräuber, 21.10.83 (BGHSt 32, 133)
- BGH, geplanter Gefängnisausbruch, 27.1.82 (NStZ 1982, 244)
keine Strafbarkeit nach § 30 II StGB bei Zusage eines Tatbeitrags, der rechtlich lediglich als Beihilfe zu einem Verbrechen zu werten ist, in diesem Fall auch keine Strafbarkeit nach § 138 I StGB;
§§ 25 II, 27 StGB, zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe
Literatur im Internet zu § 30 StGB
- Aktuelle Probleme des Internetstrafrechts von Prof. Dr. Bernd Heinrich (Aufsatz)
Anhand mehrerer aktueller Problemfelder weist der Autor nach, dass die Lösung von neu auftretenden Problemkonstellationen mit den bisher vorhandenen Straftatbeständen möglich ist und an den Stellen, an denen sich Strafrechtslücken auftun, ein echtes Strafbedürfnis oftmals nicht existiert
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