Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37)   
   3. Titel - Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 - 31)   
§ 30
Versuch der Beteiligung

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

Rechtsprechung zu § 30 StGB

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Literatur im Internet zu § 30 StGB

Querverweise

Auf § 30 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Täterschaft und Teilnahme
            § 31 (Rücktritt vom Versuch der Beteiligung)
     
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 159 (Versuch der Anstiftung zur Falschaussage)
Redaktionelle Querverweise zu § 30 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 12 I (Verbrechen und Vergehen)

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