Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 3. Titel - Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 - 31) |
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
Rechtsprechung zu § 30 StGB
227 Entscheidungen zu § 30 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.11.2008 - 3 StR 403/08
Verabredung, ein Verbrechen zu begehen (Tatentschluss; Tatgeneigtheit); ...
- BGH, 04.02.2009 - 2 StR 165/08
Verbrechensverabredung (Einordnung einer Tat als Verbrechen oder Vergehen beim ...
- BGH, 26.11.1997 - 2 StR 573/97
- BGH, 11.08.1999 - 5 StR 217/99
Verurteilung eines Sparkassendirektors wegen Versuchs der Beteiligung an einem ...
- BGH, 21.10.1983 - 2 StR 485/83
mutlose Tankstellenräuber - § 30 i.V.m. § 250, § 31 StGB, ...
- BGH, 27.01.1982 - 3 StR 437/81
geplanter Gefängnisausbruch - Keine Strafbarkeit nach § 30 Abs. 2 StGB bei ...
- BGH, 23.04.1998 - 4 StR 150/98
- BGH, 26.02.1980 - 5 StR 9/80
- BGH, 20.09.1989 - 2 StR 232/89
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Literatur im Internet zu § 30 StGB
- Aktuelle Probleme des Internetstrafrechts von Prof. Dr. Bernd Heinrich (Aufsatz)
Anhand mehrerer aktueller Problemfelder weist der Autor nach, dass die Lösung von neu auftretenden Problemkonstellationen mit den bisher vorhandenen Straftatbeständen möglich ist und an den Stellen, an denen sich Strafrechtslücken auftun, ein echtes Strafbedürfnis oftmals nicht existiert
über Humboldt Forum Recht (HFR) - § 30 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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