Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 26. Abschnitt - Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298 - 302) |
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
| 1. | die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder | |
| 2. | der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. |
Rechtsprechung zu § 300 StGB
56 Entscheidungen zu § 300 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.12.2012 - 1 StR 522/12
Besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit (Gewerbsmäßigkeit; Bande); ...
- BGH, 12.01.1956 - 3 StR 195/55
StPO § 53
- OLG Köln, 19.10.1961 - Zs 859/60
- BGH, 09.08.2006 - 1 StR 50/06
Ablehnungsgesuch (Besorgnis der Befangenheit im Zusammenhang mit ...
- FG Nürnberg, 03.05.2012 - 5 V 294/11
(Ernstliche Zweifel - Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG
- LG München I, 05.04.2006 - 24 O 5433/05
Bauvertrag - Schadensersatz bei Zahlung von Bestechungsgeldern
- LG Darmstadt, 14.05.2007 - 712 Js 5213/04
Strafbarkeit des Bereichsvorstands einer international tätigen Aktiengesellschaft ...
- BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05
Steuerhinterziehung (Selbstbelastungsfreiheit: Versteuerung von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.10.2012 - 3 Sa 310/12
Restitutionsklage - fünfjährige Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a