Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 26. Abschnitt - Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298 - 302) |
(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, hat neben dem Verletzten jeder der in § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände und Kammern.
Rechtsprechung zu § 301 StGB
14 Entscheidungen zu § 301 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00
Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig
- BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 100/05
- BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02
Strafrecht - Strafbarkeit eines Bauinvestors wegen Untreue
- ArbG Suhl, 11.06.2008 - 1 Ca 2190/07
- OLG München, 29.04.2008 - 18 U 5645/07
Persönlichkeitsschutz in der Presse: Bereithalten eines zu einem früheren ...
- OLG Frankfurt, 23.09.2004 - 6 U 184/03
Wettbewerbsverstoß eines Wettbewerbsverbandes: Rechtsberatung für einzelne ...
- LG Darmstadt, 14.05.2007 - 712 Js 5213/04
Strafbarkeit des Bereichsvorstands einer international tätigen Aktiengesellschaft ...
- BGH, 04.04.2001 - 1 StR 582/00
Untreue (Nichtherausgabe erlangter personengebundener Vorteile); ...
- LG München I, 05.04.2006 - 24 O 5433/05
Bauvertrag - Schadensersatz bei Zahlung von Bestechungsgeldern
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Literatur im Internet zu § 301 StGB
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