Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 26. Abschnitt - Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298 - 302) |
(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, hat neben dem Verletzten jeder der in § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände und Kammern.
Rechtsprechung zu § 301 StGB
12 Entscheidungen zu § 301 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00
Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig
- BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02
Strafrecht - Strafbarkeit eines Bauinvestors wegen Untreue
- BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 100/05
- OLG München, 29.04.2008 - 18 U 5645/07
Zulässigkeit der Berichterstattung über schwere Straftaten und Bereithaltung in ...
- ArbG Suhl, 11.06.2008 - 1 Ca 2190/07
- LG Darmstadt, 14.05.2007 - 712 Js 5213/04
Strafbarkeit des Bereichsvorstands einer international tätigen Aktiengesellschaft ...
- LG München I, 05.04.2006 - 24 O 5433/05
Bauvertrag - Schadensersatz bei Zahlung von Bestechungsgeldern
- OLG Frankfurt, 23.09.2004 - 6 U 184/03
Wettbewerbsverstoß eines Wettbewerbsverbandes: Rechtsberatung für einzelne ...
- BGH, 04.04.2001 - 1 StR 582/00
Untreue (Nichtherausgabe erlangter personengebundener Vorteile); ...
- BGH, 26.10.1998 - 5 StR 746/97
- BGH, 27.08.1997 - 3 StR 183/97
- BGH, 22.12.1982 - 1 StR 707/82
Literatur im Internet zu § 301 StGB
- § 301 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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