Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   27. Abschnitt - Sachbeschädigung (§§ 303 - 305a)   

§ 303
Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Rechtsprechung zu § 303 StGB

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Literatur im Internet zu § 303 StGB

Querverweise

Auf § 303 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 145 (Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln)
        Sachbeschädigung
          § 303c (Strafantrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 303 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 133 (Verwahrungsbruch)
          § 134 (Verletzung amtlicher Bekanntmachungen)
          § 136 (Verstrickungsbruch, Siegelbruch)
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 206 II Nr. 2 (Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses)
        Urkundenfälschung
          § 274 I Nr. 1, 3 (Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung)
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 316b (Störung öffentlicher Betriebe)
          § 317 (Störung von Telekommunikationsanlagen)
          § 318 (Beschädigung wichtiger Anlagen)
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