Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   27. Abschnitt - Sachbeschädigung (§§ 303 - 305a)   
§ 303
Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Rechtsprechung zu § 303 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Hamm, Tischlermeister mit Kettensäge, 15.1.02
    § 303 StGB, Fremdheit der Sache, zur Abgrenzung zwischen Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) und Verbotsirrtum (§ 17 StGB) bei der Zerstörung einer vom Täter selbst eingebauten Sache (§§ 946 ff BGB)

  • BVerfG, wildes Plakatieren, 10.12.01
    Verbot wilden Plakatierens mit Parteienwerbung (Anm.: vgl. auch § 303 StGB) verstößt nicht gegen Art. 21 GG

  • OLG Köln, überklebtes Verkehrszeichen, 15.9.98 (NJW 1999, 1042)
    § 267, (hier keine) zusammengesetzte Urkunde, vom Willen getragene räumlich feste Verbindung, "2 km lange Urkunde";
    § 145 II Nr. 1, §§ 303, 304, Minderung der "bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit";
    § 132, Handlung muß bei einem objektiven Betrachter den Anschein einer Amtshandlung hervorrufen (hier bejaht)

  • OLG Düsseldorf, Graffiti auf Bahnwaggons, 10.3.98 (NJW 1999, 1199)
    § 303, Substanzverletzung;
    § 105 JGG, 20½-jährige Heranwachsende (hier: Graffiti-Sprühen nicht jugendtypisch)

  • BGH, Castor-Transport, 12.2.98 (BGHSt 44, 34)
    § 303 StGB, Substanzverletzung nicht erforderlich, Beeinträchtigung der "bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit" erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung, Mittäterschaft, § 25 II StGB;
    §§ 240, 22 StGB, "Gewalt", unmittelbares Ansetzen

  • BGH, Farbsprühaktionen, 22.2.95 (BGHSt 41, 47) 
    § 129 I erfaßt nur den Zusammenschluß zu Straftaten mit einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit (hier bejaht bei § 303 - Parolen mit rechtsextremem Inhalt), Gesamtwürdigung;
    Bedeutung des § 129 II Nr. 3 und § 129 II Nr. 2

  • OLG Hamm, Luftablassen am Polizeieinsatzwagen, 8.7.81 (NStZ 1982, 31)
    §§ 303, 304, Funkstreifenwagen als Gegenstand, der dem öffentlichen Nutzen dient (aM BGH);
    (Anm.: vgl. nunmehr § 305a I Nr. 2, der hier allerdings nicht eingriffen hätte - "zerstört")

  • BGH, Verteilerkasten, 13.11.79 (BGHSt 29, 129)
    § 303, Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs als Sachbeschädigung

  • BGH, Luftablassen, 14.7.59 (BGHSt 13, 207) 
    § 303 StGB, Strafbarkeit auch der Minderung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit, keine Substanzverletzung erforderlich

  • RG, wildernder Hund, 17.6.1901 (RGSt 32, 295)
    § 303 StGB, § 32 StGB, §§ 227, 228 BGB

Literatur im Internet zu § 303 StGB

Querverweise

Auf § 303 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 145 (Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln)
        Sachbeschädigung
          § 303c (Strafantrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 303 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 133 (Verwahrungsbruch)
          § 134 (Verletzung amtlicher Bekanntmachungen)
          § 136 (Verstrickungsbruch, Siegelbruch)
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 206 II Nr. 2 (Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses)
        Urkundenfälschung
          § 274 I Nr. 1, 3 (Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung)
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 316b (Störung öffentlicher Betriebe)
          § 317 (Störung von Telekommunikationsanlagen)
          § 318 (Beschädigung wichtiger Anlagen)

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