Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   27. Abschnitt - Sachbeschädigung (§§ 303 - 305a)   
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Textdarstellung

  

§ 303
Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Fassung aufgrund des Neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 01.09.2005 (BGBl. I S. 2674), in Kraft getreten am 08.09.2005 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.09.2005Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz01.09.2005BGBl. I S. 2674

Rechtsprechung zu § 303 StGB

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 303 StGB

01.09.2005Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 303, 304 StGB - (39. StrÄndG)BGBl. I S. 2674
18.07.1985Zweiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 303 StGB (22. StrÄndG)BGBl. I S. 1510

§ 303 StGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 303 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 145 (Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln)
        Sachbeschädigung
          § 303c (Strafantrag)

Redaktionelle Querverweise zu § 303 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 133 (Verwahrungsbruch)
          § 134 (Verletzung amtlicher Bekanntmachungen)
          § 136 (Verstrickungsbruch; Siegelbruch)
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 206 II Nr. 2 (Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses)
        Urkundenfälschung
          § 274 I Nr. 1, 3 (Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung)
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 316b (Störung öffentlicher Betriebe)
          § 317 (Störung von Telekommunikationsanlagen)
          § 318 (Beschädigung wichtiger Anlagen)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 380 (Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung)
Was ist das?

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