(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 303 StGB
290 Entscheidungen zu § 303 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 15.05.2006 - 4St RR 53/06
Behinderung einer Geschwindigkeitsmessung durch Reflektoren ist keine Fälschung ...
- KG, 01.03.2006 - 1 Ss 479/05
Sachbeschädigung durch Jugendliche: Substanzverletzung durch Abbringen von ...
- BGH, 20.10.2011 - 4 StR 344/11
Brandstiftung (teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten ...
- BVerfG, 10.12.2001 - 2 BvR 408/01
Verfassungsmäßigkeit der Untersagung wilden Plakatierens durch eine politische ...
- KG, 23.11.2012 - 161 Ss 249/12
Sachbeschädigung durch Graffiti: Erheblichkeit der Veränderung des ...
- OLG Hamm, 15.01.2002 - 3 Ss 1170/01
sachbeschädigung, Irrtum fremde Sache, Tatbestandsirrtum, Verbotsirrtum
- BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97
Verurteilung von Greenpeace-Mitarbeitern bestätigt
- BGH, 18.03.1999 - 4 StR 72/99
Altpapier als fremde Sache; Verhaltensstörungen; Unterbringung in einem ...
- KG, 28.02.2008 - 1 Ss 237/07
Einbeziehung aller Straftaten in die Gesamtabwägung bei Gesamtstrafenbildung und ...
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Literatur im Internet zu § 303 StGB
- § 303 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafprozess - § 303 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sachbeschädigung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 374
- StGB
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 380