(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 303 StGB
192 Entscheidungen zu § 303 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 01.03.2006 - 1 Ss 479/05
Sachbeschädigung durch Jugendliche: Substanzverletzung durch Abbringen von ...
- BGH, 13.11.1979 - 5 StR 166/79
Verteilerkasten - § 303 StGB, Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen ...
- OLG München, 15.05.2006 - 4St RR 53/06
Behinderung einer Geschwindigkeitsmessung durch Reflektoren ist keine Fälschung ...
- OLG Hamm, 15.01.2002 - 3 Ss 1170/01
sachbeschädigung, Irrtum fremde Sache, Tatbestandsirrtum, Verbotsirrtum
- BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97
Verurteilung von Greenpeace-Mitarbeitern bestätigt
- OLG Köln, 15.09.1998 - Ss 395/98
überklebtes Verkehrszeichen - § 267 StGB, (hier keine) zusammengesetzte ...
- OLG Düsseldorf, 10.03.1998 - 2 Ss 364/97
Graffiti auf Bahnwaggons - § 303 StGB, Substanzverletzung
- BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94
Bildung einer kriminellen Vereinigung; Notwendigkeit der Begehung von Straftaten ...
- BVerfG, 10.12.2001 - 2 BvR 408/01
Verfassungsmäßigkeit der Untersagung wilden Plakatierens durch eine politische ...
- OLG Düsseldorf, 01.12.1992 - 2 Ss 267/92
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Literatur im Internet zu § 303 StGB
- § 303 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafprozess - § 303 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 374
- StGB
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 380
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