Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   27. Abschnitt - Sachbeschädigung (§§ 303 - 305a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 303a
Datenveränderung

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

Rechtsprechung zu § 303a StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Gesetzesmaterialien zu § 303a StGB

Einundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. StrÄndG) vom 7.8.2007, in Kraft getreten am 11.8.2007:

Literatur im Internet zu § 303a StGB

Querverweise

Auf § 303a StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Sachbeschädigung
          § 303b (Computersabotage)
          § 303c (Strafantrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 303a StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 202a (Ausspähen von Daten)
        Betrug und Untreue
          § 263a (Computerbetrug)
        Urkundenfälschung
          § 269 (Fälschung beweiserheblicher Daten)
          § 270 (Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung)
          § 274 I Nr. 2 (Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung)

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