Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   27. Abschnitt - Sachbeschädigung (§§ 303 - 305a)   
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Textdarstellung

  

§ 304
Gemeinschädliche Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Fassung aufgrund des Neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 01.09.2005 (BGBl. I S. 2674), in Kraft getreten am 08.09.2005 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.09.2005Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz01.09.2005BGBl. I S. 2674

Rechtsprechung zu § 304 StGB

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01.09.2005Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 303, 304 StGB - (39. StrÄndG)BGBl. I S. 2674

§ 304 StGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 304 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 145 (Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln)

Redaktionelle Querverweise zu § 304 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 316b (Störung öffentlicher Betriebe)
          § 317 (Störung von Telekommunikationsanlagen)
          § 318 (Beschädigung wichtiger Anlagen)
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