(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 304 StGB
- Entscheidung zu § 304 StGB im Volltext bei

- 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 304 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- OLG Köln, überklebtes Verkehrszeichen, 15.9.98 (NJW 1999, 1042)
§ 267, (hier keine) zusammengesetzte Urkunde, vom Willen getragene räumlich feste Verbindung, "2 km lange Urkunde";
§ 145 II Nr. 1, §§ 303, 304, Minderung der "bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit";
§ 132, Handlung muß bei einem objektiven Betrachter den Anschein einer Amtshandlung hervorrufen (hier bejaht)
- OLG Hamm, Luftablassen am Polizeieinsatzwagen, 8.7.81 (NStZ 1982, 31)
§§ 303, 304, Funkstreifenwagen als Gegenstand, der dem öffentlichen Nutzen dient (aM BGH);
(Anm.: vgl. nunmehr § 305a I Nr. 2, der hier allerdings nicht eingriffen hätte - "zerstört")
Literatur im Internet zu § 304 StGB
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Querverweise
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