Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   27. Abschnitt - Sachbeschädigung (§§ 303 - 305a)   

§ 305
Zerstörung von Bauwerken

(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Rechtsprechung zu § 305 StGB

22 Entscheidungen zu § 305 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 305 StGB

Querverweise

Auf § 305 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 87 (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
Redaktionelle Querverweise zu § 305 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 318 (Beschädigung wichtiger Anlagen)
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