(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 305 StGB
13 Entscheidungen zu § 305 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Koblenz, 17.03.2011 - 1 Ws 154/11
§ 305 Satz 1 StGB steht der Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehung ...
- BGH, 12.09.2002 - 4 StR 165/02
Vollendete schwere Brandstiftung (Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören" ...
- BGH, 01.07.1993 - 1 StR 329/93
- BGH, 02.07.1996 - 4 StR 201/96
- BGH, 10.08.1995 - 4 StR 432/95
Tatbestand der Brandstiftung (Begriff des "Magazins"); Zerstörung von Bauwerken ...
- BGH, 20.10.2011 - 4 StR 344/11
Brandstiftung (teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten ...
- OLG Düsseldorf, 28.05.1999 - 22 U 228/98
Werkvertrag - Schadensersatz wg. fehlerhaften Lieferung v. Müllverbrennungsasche
- BGH, 07.08.1990 - 1 StR 380/90
Geräteschuppen der Straßenmeisterei
- BGH, 26.07.1990 - 4 StR 249/90
- EGMR, 01.12.2009 - 7269/05
Erhoben von F. H. gegen Rumänien und Deutschland
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Literatur im Internet zu § 305 StGB
- § 305 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sachbeschädigung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100d
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
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