(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 305 StGB
13 Entscheidungen zu § 305 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 17.03.2011 - 1 Ws 154/11
§ 305 Satz 1 StGB steht der Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehung einer ...
- BGH, 12.09.2002 - 4 StR 165/02
Vollendete schwere Brandstiftung (Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören" ...
- BGH, 01.07.1993 - 1 StR 329/93
- BGH, 10.08.1995 - 4 StR 432/95
Tatbestand der Brandstiftung (Begriff des "Magazins"); Zerstörung von Bauwerken ...
- BGH, 02.07.1996 - 4 StR 201/96
- BGH, 20.10.2011 - 4 StR 344/11
Brandstiftung und die teilweise Zerstörung eines gewerblich genutzten Gebäudes
- OLG Düsseldorf, 28.05.1999 - 22 U 228/98
Werkvertrag - Schadensersatz wg. fehlerhaften Lieferung v. Müllverbrennungsasche
- BGH, 26.07.1990 - 4 StR 249/90
- BGH, 07.08.1990 - 1 StR 380/90
Geräteschuppen der Straßenmeisterei
- EGMR, 01.12.2009 - 7269/05
Erhoben von F. H. gegen Rumänien und Deutschland
- BGH, 28.11.2007 - StB 43/07
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (objektive ...
- LG Augsburg, 19.09.1994 - 8 Ks 401 Js 45895/93
- BGH, 08.05.1990 - 3 StR 448/89
Literatur im Internet zu § 305 StGB
- § 305 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sachbeschädigung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100d
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
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