(1) Wer rechtswidrig
| 1. | ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder | |
| 2. | ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder | |
| 3. | ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes |
ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 305a StGB
9 Entscheidungen zu § 305a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.09.2002 - 4 StR 165/02
Vollendete schwere Brandstiftung (Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören" ...
- OLG Hamm, 08.07.1981 - 4 Ss 945/81
- OLG Oldenburg, 27.04.2011 - 1 Ss 66/11
Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, Zerstören, teilweises, Beschädigung
- BGH, 28.11.2007 - StB 43/07
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (objektive ...
- BGH, 20.10.2011 - 4 StR 344/11
Brandstiftung (teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten ...
- BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94
Bildung einer kriminellen Vereinigung; Notwendigkeit der Begehung von Straftaten ...
- BGH, 07.08.1990 - 1 StR 380/90
Geräteschuppen der Straßenmeisterei
- BGH, 18.10.2007 - StB 34/07
Fall Andrej Holm; Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung; dringender ...
- LG Arnsberg, 07.03.2007 - 2 KLs 242 Js 557/06
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Literatur im Internet zu § 305a StGB
- § 305a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sachbeschädigung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 305a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
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