(1) Wer rechtswidrig
| 1. | ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder | |
| 2. | ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr |
ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 305a StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 305a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 305a StGB im Volltext bei

- OLG Hamm, Luftablassen am Polizeieinsatzwagen, 8.7.81 (NStZ 1982, 31)
§§ 303, 304, Funkstreifenwagen als Gegenstand, der dem öffentlichen Nutzen dient (aM BGH);
(Anm.: vgl. nunmehr § 305a I Nr. 2, der hier allerdings nicht eingriffen hätte - "zerstört")
Literatur im Internet zu § 305a StGB
Querverweise
Auf § 305a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
Rechtsberatung
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