Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   27. Abschnitt - Sachbeschädigung (§§ 303 - 305a)   
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Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

(1) Wer rechtswidrig

1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr

ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Rechtsprechung zu § 305a StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Hamm, Luftablassen am Polizeieinsatzwagen, 8.7.81 (NStZ 1982, 31)
    §§ 303, 304, Funkstreifenwagen als Gegenstand, der dem öffentlichen Nutzen dient (aM BGH);
    (Anm.: vgl. nunmehr § 305a I Nr. 2, der hier allerdings nicht eingriffen hätte - "zerstört")

Literatur im Internet zu § 305a StGB

Querverweise

Auf § 305a StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Datenerhebung
            § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)

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