Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Wer fremde
| 1. | Gebäude oder Hütten, | |
| 2. | Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, | |
| 3. | Warenlager oder -vorräte, | |
| 4. | Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, | |
| 5. | Wälder, Heiden oder Moore oder | |
| 6. | land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse |
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 306 StGB
210 Entscheidungen zu § 306 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86
Inbrandsetzen des gewerblichen Zwecken dienenden Gebäudeteils
- OLG Rostock, 22.02.2008 - 2 Ss 347/07
Brandstiftung bzw. Sachbeschädigung: Kellerraum eines Wohngebäudes als Tatobjekt
- BGH, 26.03.2003 - 1 StR 549/02
Inbrandsetzung von Sachen juristischer Personen (Einwilligung; offensichtliche ...
- BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81
- BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88
Inbrandsetzen eines nicht zum Aufenthalt von Menschen dienenden Teils eines ...
- BGH, 24.04.1975 - 4 StR 120/75
- BGH, 10.05.2011 - 4 StR 659/10
Strafrecht - Brandstiftung bei teilweisem Zerstören eines gemischten Gebäudes
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.02.2011 - 4 StR 659/10
Anfragebeschluss; schwere Brandstiftung (teilweises Zerstören eines der Wohnung ...
- BGH, 15.02.2011 - 4 StR 659/10
- BGH, 12.09.2002 - 4 StR 165/02
Vollendete schwere Brandstiftung (Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören" ...
- BGH, 28.11.1997 - 3 StR 594/97
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Querverweise
- StGB
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 87 (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
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