Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Wer fremde
| 1. | Gebäude oder Hütten, | |
| 2. | Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, | |
| 3. | Warenlager oder -vorräte, | |
| 4. | Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, | |
| 5. | Wälder, Heiden oder Moore oder | |
| 6. | land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse |
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 306 StGB
365 Entscheidungen zu § 306 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12
- BGH, 10.05.2011 - 4 StR 659/10
Strafrecht - Brandstiftung bei teilweisem Zerstören eines gemischten Gebäudes
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.02.2011 - 4 StR 659/10
Anfragebeschluss; schwere Brandstiftung (teilweises Zerstören eines der Wohnung ...
- BGH, 15.02.2011 - 4 StR 659/10
- BGH, 17.11.2010 - 2 StR 399/10
Vollendung bei der schweren Brandstiftung (Wohngebäude; teilweise Zerstörung ...
- BGH, 26.03.2003 - 1 StR 549/02
Inbrandsetzung von Sachen juristischer Personen (Einwilligung; offensichtliche ...
- BGH, 15.09.2010 - 2 StR 236/10
(Besonders) schwere Brandstiftung (Räumlichkeit, in der sich Menschen zur Tatzeit ...
- BGH, 23.10.2001 - 5 StR 310/01
Begriff der Tat im prozessualen Sinne (Brandstiftung und Betrug); Innerer ...
- OLG Rostock, 22.02.2008 - 2 Ss 347/07
Brandstiftung bzw. Sachbeschädigung: Kellerraum eines Wohngebäudes als Tatobjekt
- BGH, 10.01.2007 - 5 StR 401/06
Vollendung bei der schweren Brandstiftung (ein zur Wohnung von Menschen dienendes ...
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Querverweise
- StGB
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 87 (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung