Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)   
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Textdarstellung

  

§ 306
Brandstiftung

(1) Wer fremde

1. Gebäude oder Hütten,
2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3. Warenlager oder -vorräte,
4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5. Wälder, Heiden oder Moore oder
6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 306 StGB

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Querverweise

Auf § 306 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 87 (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken)
            § 89c (Terrorismusfinanzierung)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
          § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
          § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 306a (Schwere Brandstiftung)
          § 306b (Besonders schwere Brandstiftung)
          § 306c (Brandstiftung mit Todesfolge)
          § 306d (Fahrlässige Brandstiftung)
          § 306e (Tätige Reue)
          § 321 (Führungsaufsicht)
          § 322 (Einziehung)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
          § 100g (Erhebung von Verkehrsdaten)
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)

Redaktionelle Querverweise zu § 306 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Betrug und Untreue
          § 263 III 2 Nr. 5 (Betrug) (zu §§ 306 ff)
          § 265 (Versicherungsmißbrauch) (zu §§ 306 ff)
Was ist das?

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