Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Wer fremde
| 1. | Gebäude oder Hütten, | |
| 2. | Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, | |
| 3. | Warenlager oder -vorräte, | |
| 4. | Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, | |
| 5. | Wälder, Heiden oder Moore oder | |
| 6. | land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse |
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 306 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 15 Entscheidungen zu § 306 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 32 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 306 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 306 StGB
Querverweise
Auf § 306 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 87 (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
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