Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
| 1. | ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, | |
| 2. | eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder | |
| 3. | eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, |
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 306a StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 22 Entscheidungen zu § 306a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 29 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 306a StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Wohnhaus der Mutter, 23.9.99 (BGHSt 45, 211)
§§ 306a, 306b II Nr. 2 StGB, als "andere Straftat" reicht ein nachfolgender Versicherungsbetrug (§ 263 III 2 Nr. 5 StGB) aus, ein Ausnutzen einer spezifischen Brandsituation ist nicht erforderlich;
Brandstiftung und Versicherungsbetrug sind auch dann eine Tat im prozessualen Sinne (§ 265 StPO, dies entspricht der "Tat" iSv § 265 StGB), wenn die Anklage insoweit Mängel in der Darstellung aufweist;
§ 274 StPO, Zurückweisung eines Protokollberichtigungsantrags;
§ 244 III StPO, bei Zurückweisung wegen Bedeutungslosigkeit muß angegeben werden, ob diese in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht angenommen wird;
§ 2 III StGB, Grundsatz strikter Alternativität;
bei Gesamthandsverhältnissen reicht für den Ausschluß des Anspruchs gem. § 61 VVG der Vorsatz eines Gesamthänders
- BGH, Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt, 14.7.93 (NStZ 1994, 130)
§ 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a I Nr. 1 StGB nF), "der Wohnung von Menschen dient", Entwidmung, maßgeblich der Wille aller Bewohner, "In Brand gesetzt", Vollendungszeitpunkt;
§ 344 I StPO, ausnahmsweise Unwirksamkeit einer Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch bei lückenhaften Feststellungen
Literatur im Internet zu § 306a StGB
Querverweise
Auf § 306a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 87 (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (zu § 306a I)
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