Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a
| 1. | einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt, | |
| 2. | in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder | |
| 3. | das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert. |
Rechtsprechung zu § 306b StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 306b StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 18 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 306b StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Wohnhaus der Mutter, 23.9.99 (BGHSt 45, 211)
§§ 306a, 306b II Nr. 2 StGB, als "andere Straftat" reicht ein nachfolgender Versicherungsbetrug (§ 263 III 2 Nr. 5 StGB) aus, ein Ausnutzen einer spezifischen Brandsituation ist nicht erforderlich;
Brandstiftung und Versicherungsbetrug sind auch dann eine Tat im prozessualen Sinne (§ 265 StPO, dies entspricht der "Tat" iSv § 265 StGB), wenn die Anklage insoweit Mängel in der Darstellung aufweist;
§ 274 StPO, Zurückweisung eines Protokollberichtigungsantrags;
§ 244 III StPO, bei Zurückweisung wegen Bedeutungslosigkeit muß angegeben werden, ob diese in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht angenommen wird;
§ 2 III StGB, Grundsatz strikter Alternativität;
bei Gesamthandsverhältnissen reicht für den Ausschluß des Anspruchs gem. § 61 VVG der Vorsatz eines Gesamthänders
- BGH, deutschnationale Grillparty, 22.7.99 (NJW 1999, 3131)
§§ 306b II Nr. 1, 22, kein erfolgsqualifiziertes Delikt;
§ 25 II, Anforderungen an die Mittäterschaft
- BGH, Brand im Mehrfamilienhaus, 11.8.98 (NJW 1999, 299)
§ 306b I, "große Zahl von Menschen"
Literatur im Internet zu § 306b StGB
Querverweise
Auf § 306b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 87 (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 306b StGB bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?