Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
Rechtsprechung zu § 306c StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 306c StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 306c StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 306c StGB
- § 306c StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Lebenslange Freiheitsstrafe - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 306c StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 87 (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
- Oberlandesgerichte
- § 120
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