Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Rechtsprechung zu § 306e StGB
8 Entscheidungen zu § 306e StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.09.2002 - 4 StR 165/02
Vollendete schwere Brandstiftung (Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören" ...
- BGH, 12.11.1998 - 4 StR 575/98
Brandstiftung; Tätige Reue; Rücktritt vom Versuch
- BGH, 21.11.2002 - 3 StR 296/02
Keine Beschränkung der Revision bei natürlicher Handlungseinheit; Vorsatz ...
- BGH, 10.12.2002 - 4 StR 462/02
Schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen; Wohngebäude; Kellerraum); tätige Reue (kein ...
- LG Arnsberg, 07.03.2007 - 2 KLs 242 Js 557/06
Ferienhaus, Brandstiftung
- BVerfG, 16.11.2010 - 2 BvL 12/09
Besonders schwere Brandstiftung (Verfassungsmäßigkeit der Strafdrohung; ...
- BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 1378/06
- BGH, 12.08.2005 - 2 StR 480/04
Aufklärungspflicht; Zurückweisung eines Beweisantrags (Bedeutungslosigkeit); ...
Literatur im Internet zu § 306e StGB
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