Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 308 StGB
229 Entscheidungen zu § 308 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 16.03.2000 - 4 StR 2/00
Brandstiftung; Zweifelsgrundsatz; Beweiswürdigung; In dubio pro reo; ...
- BGH, 10.08.1995 - 4 StR 432/95
Tatbestand der Brandstiftung (Begriff des "Magazins"); Zerstörung von Bauwerken ...
- OLG Karlsruhe, 19.12.2011 - 2 Ws 157/11
Kein hinreichender Verdacht der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens oder ...
- BGH, 15.07.1994 - 2 StR 308/94
- BGH, 03.06.1982 - 4 StR 212/82
- LG Landshut, 20.05.2011 - 72 O 3419/10
- BGH, 12.04.1988 - 4 StR 94/88
- BGH, 30.11.1993 - 1 StR 637/93
- LG Osnabrück, 23.03.2012 - 10 KLs 37/11
Anschlag im Osnabrück-Stadion: Fünf Jahre Haft nach Sprengkörper-Attacke
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 87 (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
- Oberlandesgerichte
- § 120