Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 3. Titel - Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 - 31) |
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
| 1. | den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet, | |
| 2. | nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder, | |
| 3. | nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert. |
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
Rechtsprechung zu § 31 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 31 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 10 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 31 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Gefängnisbandenchef, 12.12.01
§ 31 I Nr. 1 StGB, zur Abgrenzung zwischen (rücktrittsfähigem) beendeten/unbeendetem Versuch und fehlgeschlagenem Versuch (bei dem Rücktritt von vornherein ausscheidet)
- BGH, versuchte Kettenanstiftung, 19.3.96 (BGHSt 42, 86)
§ 30 I StGB, zur Strafmilderung nach § 28 I StGB, wenn nur deshalb eine versuchte Anstiftung zum Mord vorliegt, weil der Täter bezahlt werden soll (Habgier, § 211 II StGB), der Anstifter jedoch keine Mordmerkmale aufweist;
zu den Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 31 StGB (hier u.a. Fehlschlag des Versuchs);
§ 138 StGB, Anzeige muß nicht sofort, sondern nur rechtzeitig erfolgen;
zur Frage, wann in Hinsicht auf § 60 Nr. 2 StPO im Urteil ein Beteiligungsverdacht erörtert werden muß;
§ 168c V 1 StPO, Rechtshilfe mit der Schweiz;
Verwertungsverbot bei Verstoß gegen § 168c V 1 StPO nur bei rechtzeitiger Rüge nach § 257 StPO;
§ 258 StPO, ist der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Zeuge vernommen werden, kann er (nur) insoweit nicht mehr an der Hauptverhandlung teilnehmen, als er seine eigene Aussage zu würdigen hätte
- BGH, mutlose Tankstellenräuber, 21.10.83 (BGHSt 32, 133)
Literatur im Internet zu § 31 StGB
Querverweise
Auf § 31 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 159 (Versuch der Anstiftung zur Falschaussage)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Strafvorschriften
- § 19 (Verleiten und Erbieten zum Verrat)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 31 StGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?