Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 3. Titel - Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 - 31) |
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
| 1. | den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet, | |
| 2. | nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder, | |
| 3. | nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert. |
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
Rechtsprechung zu § 31 StGB
60 Entscheidungen zu § 31 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.03.1997 - 4 StR 39/97
- BGH, 21.10.1983 - 2 StR 485/83
mutlose Tankstellenräuber - § 30 i.V.m. § 250, § 31 StGB, ...
- BGH, 14.06.2005 - 1 StR 503/04
Rücktritt des Anstifters bei objektiv fehlgeschlagenem aber vermeintlich ...
- BGH, 12.12.2001 - 1 StR 441/01
Vereidigungsverbot (Tatbeteiligung); Strafvereitelung (Verteidiger; fehlender ...
- BGH, 19.03.1996 - 1 StR 497/95
Straftatbestand der Nichtanzeige geplanter Straftaten; Anwesenheitsrechte von ...
- BGH, 25.11.1986 - 4 StR 631/85
- BGH, 06.09.2007 - 4 StR 409/07
Erörterungsmangel bezüglich eines Rücktritts vom Versuch der Anstiftung ...
- BGH, 16.03.2011 - 5 StR 581/10
Internetchat; sexuelle Handlung (einige Erheblichkeit; sexualbezogene ...
- BGH, 23.07.1992 - 4 StR 209/92
Rücktritt vom Versuch der Beteiligung bei Aufgabe des ursprünglichen Tatplans
- BGH, 10.10.2006 - 1 StR 377/06
Beweiswürdigung (Erörterungsmangel); vollendetes Handeltreiben in nicht geringer ...
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Literatur im Internet zu § 31 StGB
- § 31 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- StGB
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 159 (Versuch der Anstiftung zur Falschaussage)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 19 (Verleiten und Erbieten zum Verrat)
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