Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37)   
   3. Titel - Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 - 31)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 31
Rücktritt vom Versuch der Beteiligung

(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig

1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,
2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.

(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.

Rechtsprechung zu § 31 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Gefängnisbandenchef, 12.12.01
    § 31 I Nr. 1 StGB, zur Abgrenzung zwischen (rücktrittsfähigem) beendeten/unbeendetem Versuch und fehlgeschlagenem Versuch (bei dem Rücktritt von vornherein ausscheidet)

  • BGH, versuchte Kettenanstiftung, 19.3.96 (BGHSt 42, 86)
    § 30 I StGB, zur Strafmilderung nach § 28 I StGB, wenn nur deshalb eine versuchte Anstiftung zum Mord vorliegt, weil der Täter bezahlt werden soll (Habgier, § 211 II StGB), der Anstifter jedoch keine Mordmerkmale aufweist;
    zu den Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 31 StGB (hier u.a. Fehlschlag des Versuchs);
    § 138 StGB, Anzeige muß nicht sofort, sondern nur rechtzeitig erfolgen;
    zur Frage, wann in Hinsicht auf § 60 Nr. 2 StPO im Urteil ein Beteiligungsverdacht erörtert werden muß;
    § 168c V 1 StPO, Rechtshilfe mit der Schweiz;
    Verwertungsverbot bei Verstoß gegen § 168c V 1 StPO nur bei rechtzeitiger Rüge nach § 257 StPO;
    § 258 StPO, ist der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Zeuge vernommen werden, kann er (nur) insoweit nicht mehr an der Hauptverhandlung teilnehmen, als er seine eigene Aussage zu würdigen hätte

  • BGH, mutlose Tankstellenräuber, 21.10.83 (BGHSt 32, 133)
    § 30 iVm § 250, § 31, Untätigbleiben

Literatur im Internet zu § 31 StGB

Querverweise

Auf § 31 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 159 (Versuch der Anstiftung zur Falschaussage)

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