Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Wer zur Vorbereitung
| 1. | eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2, | |
| 2. | einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll, | |
| 3. | einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder | |
| 4. | einer Straftat nach § 309 Abs. 6 |
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 und der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar.
Rechtsprechung zu § 310 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 310 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 310 StGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 310 StGB
- Besitz als Straftat
von Prof. Dr. Friedrich-Christian Schroeder, Regensburg (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2007, 444
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Querverweise
Auf § 310 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a
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