Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2) oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1
| 1. | die Gefahr fahrlässig verursacht oder | |
| 2. | leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 312 StGB
4 Entscheidungen zu § 312 StGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 27.02.2000 - 2 BvL 4/98
Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG) zur Frage der erstinstanzlichen ...
- OLG München, 28.05.1991 - 5 U 5054/90
ZPO § 253 Abs. 2, § 269 Abs. 3, § 690 Abs. 1 Nr. 3, § 696 ...
- BGH, 11.08.1998 - 1 StR 326/98
Tatbestandsmerkmal der großen Zahl von Menschen bei der besonders schweren ...
- OLG Hamm, 15.01.1996 - 4 Ausl 416/95
fehlende Urschrift des Auslieferungsersuchens, beglaubigte Abschrift des ...
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Querverweise
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74