Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 314
Gemeingefährliche Vergiftung

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,

vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.

(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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Querverweise

Auf § 314 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 89c (Terrorismusfinanzierung)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
          § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
          § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 314a (Tätige Reue)
          § 322 (Einziehung)
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