Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
| 1. | Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder | |
| 2. | Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind, |
vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 314 StGB
10 Entscheidungen zu § 314 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 31.08.2000 - 5 StR 349/00
Einmalige Verwendung der umprogrammierten Bankkarte; Gebrauchen einer ...
- Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2010 - C-205/09
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 21.10.2010 - C-205/09
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss ...
- EuGH, 21.10.2010 - C-205/09
- LSG Bayern, 19.03.2002 - L 15 VG 5/01
- BGH, 21.09.2000 - 4 StR 284/00
Gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten; Tatmehrheit; Warenumtauschbetrug; ...
- BVerfG, 29.04.2009 - 2 BvR 78/08
Begriff der Bedrohung i.S. von § 60 Abs. 1 AufenthG
- LSG Hessen, 17.12.2008 - L 4 VG 5/07
Anspruch auf Opferentschädigung durch vorsätzlich herbeigeführte Gefahrenlage
- EuG, 08.07.2008 - T-48/05
Außervertragliche Haftung - Öffentlicher Dienst - Untersuchungen des Europäischen ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2005 - 7 C 10123/05
Bebauungsplan: Gefährdung der Wasserversorgung
- BVerfG, 27.02.2000 - 2 BvL 4/98
Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG) zur Frage der erstinstanzlichen Zuständigkeit ...
Literatur im Internet zu § 314 StGB
- § 314 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gemeingefährliche Vergiftung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
- Oberlandesgerichte
- § 120
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