Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
| 1. | Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder | |
| 2. | Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind, |
vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 314 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 314 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 314 StGB
Querverweise
Auf § 314 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
- Oberlandesgerichte
- § 120
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