Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
1. | in den Fällen des § 309 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet oder | ||
2. | in den Fällen des | ||
a) | § 307 Abs. 2, | ||
b) | § 308 Abs. 1 und 5, | ||
c) | § 309 Abs. 6, | ||
d) | § 311 Abs. 1, | ||
e) | § 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1, | ||
f) | § 313, auch in Verbindung mit § 308 Abs. 5, | ||
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. |
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer
1. | in den Fällen des | ||
a) | § 307 Abs. 4, | ||
b) | § 308 Abs. 6, | ||
c) | § 311 Abs. 3, | ||
d) | § 312 Abs. 6 Nr. 2, | ||
e) | § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6 | ||
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder | |||
2. | in den Fällen des § 310 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet. |
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
oder Strahlungs-
verbrechens § 311Freisetzen ionisierender Strahlen § 312Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage § 313Herbeiführen einer Überschwemmung § 314Gemeingefährliche Vergiftung § 314aTätige Reue § 315Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr § 315aGefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs § 315bGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315cGefährdung des Straßenverkehrs § 315dVerbotene Kraftfahrzeugrennen § 315eSchienenbahnen im Straßenverkehr § 315fEinziehung § 316Trunkenheit im Verkehr § 316aRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 316bStörung öffentlicher Betriebe § 316cAngriffe auf den Luft- und Seeverkehr § 317Störung von Telekommunikations-
anlagen § 318Beschädigung wichtiger Anlagen § 319Baugefährdung § 320Tätige Reue § 321Führungsaufsicht § 322Einziehung § 323(weggefallen) § 323aVollrausch § 323bGefährdung einer Entziehungskur § 323cUnterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
Rechtsprechung zu § 314a StGB
4 Entscheidungen zu § 314a StGB in unserer Datenbank:
- KG, 29.02.2024 - 4 Ws 7/24
Keine Annahmeberufung bei Absehen von Strafe
- OLG Frankfurt, 16.10.2023 - 3 ORs 29/23
Tätige Reue nach § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 314a Abs. 3 Nr. 2 StGB
- BGH, 27.05.2020 - 1 StR 118/20
Besonders schwere Brandstiftung (tätige Reue bei Beseitigung der konkreten ...
- OLG München, 02.05.2018 - 7 St ObWs 1/18
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 314a StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe) (zu § 314a II)