Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder | |
| 2. | als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
| 1. | die Gefahr fahrlässig verursacht oder | |
| 2. | fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 315a StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 315a StGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 315a StGB
- Ein Überblick über das Luft- und Weltraumrecht von Prof. Dr. Stephan Hobe, LL.M. (Aufsatz)
Einführung in das Luft- und Weltraumrecht, welches von stetig wachsender Bedeutung ist und als Querschnittsmaterie verschiedene Rechtsgebiete betrifft. Es umfasst zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Materien sowie nationales Recht und Völkerrecht, zudem haben Luftverkehr und Raumfahrt zahlreiche Bezüge zum internationalen Privat- und Wirtschaftsrecht
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Querverweise
Auf § 315a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 482
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