Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. | Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, | |
2. | Hindernisse bereitet oder | |
3. | einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
oder Strahlungs-
verbrechens § 311Freisetzen ionisierender Strahlen § 312Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage § 313Herbeiführen einer Überschwemmung § 314Gemeingefährliche Vergiftung § 314aTätige Reue § 315Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr § 315aGefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs § 315bGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315cGefährdung des Straßenverkehrs § 315dVerbotene Kraftfahrzeugrennen § 315eSchienenbahnen im Straßenverkehr § 315fEinziehung § 316Trunkenheit im Verkehr § 316aRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 316bStörung öffentlicher Betriebe § 316cAngriffe auf den Luft- und Seeverkehr § 317Störung von Telekommunikations-
anlagen § 318Beschädigung wichtiger Anlagen § 319Baugefährdung § 320Tätige Reue § 321Führungsaufsicht § 322Einziehung § 323(weggefallen) § 323aVollrausch § 323bGefährdung einer Entziehungskur § 323cUnterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
Rechtsprechung zu § 315b StGB
690 Entscheidungen zu § 315b StGB in unserer Datenbank:
- VerfG Brandenburg, 19.01.2024 - VfGBbg 25/21
Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; Rechtsweg nicht erschöpft; ...
- BGH, 30.08.2022 - 4 StR 215/22
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Voraussetzungen; konkrete Gefahr: ...
- BGH, 05.12.2018 - 4 StR 505/18
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Vollendung: Erfordernis eines durch ...
- BGH, 04.12.2014 - 4 StR 213/14
Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen; Anwendbarkeit auf Delikte, die ...
- BGH, 11.11.2021 - 4 StR 134/21
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (verkehrsfeindlicher Inneneingriff); ...
- BGH, 09.12.2021 - 4 StR 167/21
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Absicht der Herbeiführung eines ...
- BGH, 06.06.2023 - 4 StR 70/23
Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse von molekulargenetischen ...
- OLG Hamm, 31.01.2017 - 4 RVs 159/16
"Vom Rad geholt" - Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr auch durch ...
- BGH, 26.09.2023 - 4 StR 146/23
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Verfahren wegen gemeinschaftlichen ...
- BGH, 01.12.2020 - 4 StR 519/19
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Öffentlichkeit eines Verkehrsraumes: ...
§ 315b StGB in Nachschlagewerken
- § 315b StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Verkehrsstraftat
- Gefährdungsdelikt
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Querverweise
Auf § 315b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 87 (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Schutz und Verwendung von Daten
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 482 (Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei)
Redaktionelle Querverweise zu § 315b StGB:
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Zweiter Teil
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- § 9 (Verhütung von Unfällen)