Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 315b
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 315b StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, jugendliche Autoknackerbande, 6.6.00
    § 52, natürliche Handlungseinheit;
    § 242, nur versuchter Diebstahl bei Wegnahme eines Behältnisses, für dessen Inhalt der Täter keine Verwendung hat;
    § 315b, "Pervertierung" eines verkehrsinternen Vorgangs nur bei Absicht;
    § 244a ist auch auf Jugendbanden anwendbar

  • OLG Hamm, Ziehen der Handbremse durch Beifahrer, 21.3.00 (NJW 2000, 2686)
    § 315b I Nr. 3, (hier keine) bewußte Zweckentfremdung, verkehrsfeindliches Verhalten

  • BGH, provozierte Auffahrunfälle, 22.7.99 (NJW 1999, 3132)
    § 315b, äußerlich verkehrsgerechtes Verhalten aus verkehrsfeindlichen Gründen

  • OLG Hamm, Wartepflicht am Marathontor, 6.8.98
    § 315b I Nr. 3 StGB, keine "Verkehrsfeindlichkeit" bei fahrlässigem Verhalten;
    § 229 StGB, Anforderungen an die Feststellungen zur Vorhersehbarkeit beim Fahrlässigkeitsdelikt;
    § 142 II StGB, Strafbarkeit bei nichtvorsätzlichem Sich-Entfernen;
    Hinweispflicht in Bezug auf die verschiedenen Begehungsformen von § 142 I StGB und § 142 II StGB

  • OLG Düsseldorf, Auto-Surfen, 6.6.97 (NJW 1998, 770)
    §§ 315b, §§ 230 StGB aF, § 226a StGB aF (§ 229 StGB nF, § 228 StGB nF), Selbstgefährdung - Fremdgefährdung

  • BGH, durchschnittener Bremsschlauch, 4.9.95 (NJW 1996, 329) 
    § 315b I Nr. 1, abstrakte - konkrete Gefahr, "kritische Situation";
    § 315b III iVm § 315 III Nr. 1, "Absicht"

  • BGH, Straßengänger, 31.8.95 (BGHSt 41, 231) 
    § 315b, Behinderung "von Gewicht", bei Verkehrsteilnehmern ist Tatbegehung in den Fällen von Abs. 1 Nr. 2 und 3 nur vorsätzlich möglich;
    § 240, "Einwirkung nur psychischer Natur", Geringfügigkeitsprinzip

  • BGH, Autozusammenstöße, 12.12.90 (NJW 1991, 1120)
    § 315b, Gefährdung von Tatbeteiligten

  • BGH, mitgezogener Polizist, 3.8.78 (BGHSt 28, 87)
    § 315b, Erfordernis einer "verkehrsfeindlichen" Einstellung

  • BGH, Rammen des Streifenwagens, 27.7.72 (BGHSt 24, 382)
    § 142 StGB, "Unfall" möglich auch bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadensereignisses durch den Fahrer, Ausnahme: verkehrsatypisches Verhalten (außerhalb des Straßenverkehrs liegender Erfolg);
    § 142 StGB ist nicht mitbestrafte Nachtat zu einer Vorsatztat nach § 315b StGB oder § 303 StGB;
    keine Einschränkung des § 142 StGB unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ("begrenztes Verbot der Selbstbegünstigung")

  • BGH, Wenden auf der Autobahn, 23.6.60 (BGHSt 15, 28)
    § 315b I Nr. 2 (vgl nunmehr § 315c I Nr. 2 f)

Literatur im Internet zu § 315b StGB

Querverweise

Auf § 315b StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 87 (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
          § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 315d (Schienenbahnen im Straßenverkehr)
          § 316 (Trunkenheit im Verkehr)
          § 320 (Tätige Reue)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
     
      Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
        Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
Redaktionelle Querverweise zu § 315b StGB:

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