Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 315c
Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 315c StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BSG, wilde Motorradfahrt zur Meisterschule, 19.12.00 (NJW 2001, 3652)
    auch ein in strafbarer Weise (§ 315c StGB) fahrlässig verursachter Unfall auf dem Weg zur Arbeit ist von der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßt, § 548 III RVO

  • BGH, Taxizueignung, 19.1.99 (NStZ 1999, 350) 
    § 316a, § 249 - § 255;
    § 315c

  • BGH, überfahrene Grenzbeamte, 22.8.96 (BGHSt 42, 235) 
    §§ 315c, 20, 21 StGB, Unanwendbarkeit der Figur der "actio libera in causa" jedenfalls für das tätigkeitsgebunde Delikt des § 315c StGB;
    §§ 222, 20, 21 StGB, beim fahrlässigen Erfolgsdelikt bedarf es keines Rückgriffs auf die Figur der "actio libera in causa";
    §§ 323a, 9 I StGB

  • BGH, Schlangenlinien, 30.3.95 (NJW 1995, 3131)
    § 315c, konkrete Gefahr, "kritische Verkehrsituation", Beifahrer;
    § 240, Ausbremsen

  • BGH, Autofahrer mit Anfallsleiden, 17.11.94 (BGHSt 40, 341)
    §§ 222, 229, 315c StGB, Einwilligung in die Gefährdung, Fahrlässigkeitsschuld, §§ 20, 21 StGB, beim fahrlässigen Erfolgsdelikt bedarf es keines Rückgriffs auf die Figur der "actio libera in causa"

  • BVerfG, 1,1 o/oo, 27.6.94 (NJW 1995, 125)
    §§ 315c I Nr. 1, 316 StGB, Art. 2 I 103 II GG, § 261 StPO, den Gegenbeweis ausschließende Bindung an Erfahrungssätze

  • BGH, 160 km/h mit 0,7 o/oo, 12.4.94 (StV 1994, 543)
    § 315c StGB, Indizien für relative Fahruntüchtigkeit;
    Gefährdung des Mitfahrers, konkrete Gefahr;
    § 69a StGB, unklarer Maßregelausspruch, § 358 II StPO

  • BayObLG, Trunkenheitsfahrer, 14.2.84 (MDR 1994, 822) 
    § 315c I Nr. 1a, § 222, zu Kausalität und Zurechnung, wenn auch ein nüchterner Fahrer bei gleicher Geschwindigkeit den Unfall nicht hätte vermeiden können

  • BGH, Unfall mit gestohlenem Wagen, 28.10.76 (BGHSt 27, 40)
    § 315c, Tatfahrzeug, Schutzzweck

  • BGH, Zechkameraden, 14.5.70 (BGHSt 23, 261)
    § 315c, Einwilligung;
    § 226a aF (§ 228 nF), Rechtsgut

  • BGH, Wenden auf der Autobahn, 23.6.60 (BGHSt 15, 28)
    § 315b I Nr. 2 (vgl nunmehr § 315c I Nr. 2 f)

Literatur im Internet zu § 315c StGB

Querverweise

Auf § 315c StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafen
            Nebenstrafe
              § 44 (Fahrverbot)
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Entziehung der Fahrerlaubnis
              § 69 (Entziehung der Fahrerlaubnis)
     
      Besonderer Teil
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 315d (Schienenbahnen im Straßenverkehr)
          § 316 (Trunkenheit im Verkehr)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
        Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke

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