Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)   
§ 315d
Schienenbahnen im Straßenverkehr

Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 315d StGB

2 Entscheidungen zu § 315d StGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 315d StGB

Querverweise

Auf § 315d StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 316 (Trunkenheit im Verkehr)

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