Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Rechtsprechung zu § 316 StGB
772 Entscheidungen zu § 316 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 03.11.1998 - 4 StR 395/98
Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum
- BGH, 27.10.1988 - 4 StR 239/88
Begriff des Führens eines Fahrzeugs
- OLG Dresden, 19.12.2005 - 3 Ss 588/05
Trunkenheit; Fahruntüchtigkeit
- BGH, 21.12.2011 - 4 StR 477/11
Beweisanforderungen bei einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit ...
- OLG Düsseldorf, 02.05.1994 - 5 Ss 358/93
Nachweis der rauschbedingter Fahruntüchtigkeit
- OLG Köln, 24.08.1990 - Ss 400/90
- LG Bremen, 14.12.2004 - 1 KLs 902 Js 9007/03
- BGH, 05.03.2009 - 3 StR 566/08
Einstellung des Verfahrens (Strafklageverbrauch); Doppelbestrafungsverbot; ne bis ...
- LG Potsdam, 08.12.2003 - 27 Ns 188/03
Alkoholsünder können mit Therapien Reue zeigen
- KG, 06.02.2002 - 1 Ss 392/01
Straßenverkehrsstrafrecht: Absolute Fahrunsicherheit nach Konsum von Alkohol und ...
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Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Literatur im Internet zu § 316 StGB
- Trunkenheitsdelikte
von RA Wolfgang Ferner, Heidelberg/Koblenz
Kommentierung zu §§ 316, 315c StGB, § 24a StVG
über www.ferner.de - § 316 StGB
von Dr. Matthias Quarch (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 2008 - Elektrofahrräder
von RA Alexander Jaeger
Der Beitrag gibt eine Übersicht über die Rechtslage und die Klassifizierung von Elektrofahrrad, Pedelec & Co.
zfs 2011, 663-668.
über www.rechtsanwaltjaeger.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Verkehrszentralregister
- § 29 (Tilgung der Eintragungen)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 24a (0,5 Promille-Grenze)
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