Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Rechtsprechung zu § 316 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 15 Entscheidungen zu § 316 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 8 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 316 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerfG, 1,1 o/oo, 27.6.94 (NJW 1995, 125)
§§ 315c I Nr. 1, 316 StGB, Art. 2 I 103 II GG, § 261 StPO, den Gegenbeweis ausschließende Bindung an Erfahrungssätze
- BGH, Motorstart, 27.10.88 (BGHSt 35, 390)
§ 316, "Führen" des Fahrzeugs
- BGH, zwei Wacholder, 11.12.73 (BGHSt 25, 246)
§ 316, Rückrechnung, Resorptionsdauer, Alkoholanflutungswirkung
Literatur im Internet zu § 316 StGB
- Trunkenheitsdelikte
von RA Wolfgang Ferner, Heidelberg/Koblenz
Kommentierung zu §§ 316, 315c StGB, § 24a StVG
über www.ferner.de - § 316 StGB
von Dr. Matthias Quarch (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 2008 - § 316 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 316 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Verkehrszentralregister
- § 29 (Tilgung der Eintragungen)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 24a (0,5 Promille-Grenze)
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