Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)   
§ 316
Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Rechtsprechung zu § 316 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, 1,1 o/oo, 27.6.94 (NJW 1995, 125)
    §§ 315c I Nr. 1, 316 StGB, Art. 2 I 103 II GG, § 261 StPO, den Gegenbeweis ausschließende Bindung an Erfahrungssätze

  • BGH, Motorstart, 27.10.88 (BGHSt 35, 390) 
    § 316, "Führen" des Fahrzeugs

  • BGH, zwei Wacholder, 11.12.73 (BGHSt 25, 246)
    § 316, Rückrechnung, Resorptionsdauer, Alkoholanflutungswirkung

Literatur im Internet zu § 316 StGB

Querverweise

Auf § 316 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafen
            Nebenstrafe
              § 44 (Fahrverbot)
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Entziehung der Fahrerlaubnis
              § 69 (Entziehung der Fahrerlaubnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 316 StGB:

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