Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Rechtsprechung zu § 316a StGB
257 Entscheidungen zu § 316a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.09.2007 - 4 StR 338/07
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Verüben eines Angriffs auf einen ...
- BGH, 25.02.2004 - 4 StR 394/03
Fehlende Ausführungen zu einer Kostenfreistellung nach den §§ 74, 109 ...
- BGH, 20.11.2003 - 4 StR 150/03
Aufgabe von BGHSt 5, 280; Auslegung des Tatbestandes des räuberischen ...
- BGH, 30.03.2004 - 4 StR 35/04
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Begriff des Fahrzeugführers).
- BGH, 30.03.2004 - 4 StR 53/04
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (zeitliche Verknüpfung; Begriff des ...
- BGH, 23.02.2006 - 4 StR 444/05
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (taugliches Tatobjekt bzw. Tatopfer; ...
- BGH, 12.07.2001 - 4 StR 104/01
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; Schwere räuberische Erpressung; ...
- BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99
Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs; Räuberischer Angriff ...
- BGH, 28.06.2005 - 4 StR 299/04
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (opferbezogenes Tatbestandsmerkmal "unter ...
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Literatur im Internet zu § 316a StGB
- Der räuberische Angriff auf einen "Noch-nicht-Kraftfahrer" von Prof. Dr. Christoph Sowada, Rostock (Aufsatz)
Anmerkung zu BGH 4 StR 338/07, Beschluss vom 25. September 2007
über www.hrr-strafrecht.de - Das Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938 und der § 316a StGB
von Dr. Matthias Niedzwicki (Aufsatz, PDF-Format)
ZJS 2008, 371
über www.zjs-online.com - Zur restriktiven Auslegung des Räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB), des erpresserischen Menschenraubes (§ 239 a StGB) und der Geiselnahme (§ 239 b StGB)
Stand: 27.05.2008
über www.nrw-jura-journal.de - § 316a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74