Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 316a
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Rechtsprechung zu § 316a StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Enge im Taxi, 19.10.99 (NStZ 2000, 144)
    § 316a, (hier keine) Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

  • BGH, Taxizueignung, 19.1.99 (NStZ 1999, 350) 
    § 316a, § 249 - § 255;
    § 315c

  • BGH, flüchtender Häftling, 14.1.92 (BGHSt 38, 196)
    § 316a, "Ausnutzung", fahrtechnisch bedingter Halt, fließender Verkehr

  • BGH, Sackgasse, 13.12.90 (BGHSt 37, 256)
    § 316a, "Ausnutzung", fließender Straßenverkehr, nachträgliche Absichtsänderung

  • BGH, Tankstellendiebstahl, 13.12.78 (BGHSt 28, 224) 
    §§ 316a, 252, Vollendung, Beendigung, "betroffen", "frisch";
    §§ 242, 240, 53

  • BGH, Taxigeld-Anspruch, 30.8.73 (BGHSt 25, 224)
    § 255, vis absoluta, Schadensvertiefung;
    § 316a

  • BGH, 60 DM aus der Handtasche, 14.7.71 (BGHSt 24, 173)
    § 316a StGB aF, Art. 1, 20 GG, Art. 3 MRK, "erniedrigend", schuldangemessene Strafe

  • BGH, Taxi, 5.7.60 (BGHSt 14, 386) 
    § 255, Gebrauchsanmaßung, vis absoluta, keine Vermögensverfügung, § 316a

Querverweise

Auf § 316a StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
          § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Datenerhebung
            § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)

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