Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Rechtsprechung zu § 316a StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 316a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 26 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 316a StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Enge im Taxi, 19.10.99 (NStZ 2000, 144)
§ 316a, (hier keine) Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
- BGH, Taxizueignung, 19.1.99 (NStZ 1999, 350)
- BGH, flüchtender Häftling, 14.1.92 (BGHSt 38, 196)
§ 316a, "Ausnutzung", fahrtechnisch bedingter Halt, fließender Verkehr
- BGH, Sackgasse, 13.12.90 (BGHSt 37, 256)
§ 316a, "Ausnutzung", fließender Straßenverkehr, nachträgliche Absichtsänderung
- BGH, Tankstellendiebstahl, 13.12.78 (BGHSt 28, 224)
- BGH, Taxigeld-Anspruch, 30.8.73 (BGHSt 25, 224)
§ 255, vis absoluta, Schadensvertiefung;
§ 316a
- BGH, 60 DM aus der Handtasche, 14.7.71 (BGHSt 24, 173)
- BGH, Taxi, 5.7.60 (BGHSt 14, 386)
§ 255, Gebrauchsanmaßung, vis absoluta, keine Vermögensverfügung, § 316a
Literatur im Internet zu § 316a StGB
- Der räuberische Angriff auf einen "Noch-nicht-Kraftfahrer" von Prof. Dr. Christoph Sowada, Rostock (Aufsatz)
Anmerkung zu BGH 4 StR 338/07, Beschluss vom 25. September 2007
über www.hrr-strafrecht.de - Das Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938 und der § 316a StGB
von Dr. Matthias Niedzwicki (Aufsatz, PDF-Format)
ZJS 2008, 371
über www.zjs-online.com - Zur restriktiven Auslegung des Räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB), des erpresserischen Menschenraubes (§ 239 a StGB) und der Geiselnahme (§ 239 b StGB)
Stand: 27.05.2008
über www.nrw-jura-journal.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 316a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
Rechtsberatung
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