Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Wer den Betrieb
| 1. | von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen, | |
| 2. | einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder | |
| 3. | einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage |
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.
Rechtsprechung zu § 316b StGB
34 Entscheidungen zu § 316b StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 29.01.2004 - 22 Ss 189/03
Störung öffentlicher Betriebe: Aufenthalt von Personen auf Eisenbahngleisen
- OLG Karlsruhe, 17.08.2012 - 2 (7) Ss 107/12
Verkehrsblitzer, Anlage, öffentliche Sicherheit
- BGH, 24.07.1975 - 4 StR 165/75
- BGH, 03.03.1982 - 2 StR 649/81
StGB § 316b Abs. 1 Nr. 3
- OLG Stuttgart, 03.03.1997 - 2 Ss 59/97
Zur Strafbarkeit von Störungen einer Radarmessanlage
- BVerfG, 30.09.2005 - 2 BvR 1656/03
Anwendung des Straftatbestandes der Störung öffentlicher Betriebe auf eine ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 12.08.2003 - 22 Ss 86/03
Störung öffentlicher Betriebe: Anketten im Bereich einer Gleisanlage
- OLG Celle, 12.08.2003 - 22 Ss 86/03
- BGH, 04.02.1954 - 4 StR 551/53
- LG Ravensburg, 05.11.1996 - 4 Ns 241/96
Senf auf Radargerät - § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB
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