Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Wer den Betrieb
| 1. | von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen, | |
| 2. | einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder | |
| 3. | einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage |
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.
Rechtsprechung zu § 316b StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 316b StGB im Volltext bei

- LG Ravensburg, Senf auf Radargerät, 5.11.96 (NStZ 1997, 191)
§ 316b I Nr. 3
Literatur im Internet zu § 316b StGB
Querverweise
Auf § 316b StGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 316b StGB:
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