Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.
Rechtsprechung zu § 323a StGB
251 Entscheidungen zu § 323a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.08.2003 - 4 StR 147/03
Anfragebeschluss; Vollrausch; Sicherungsverwahrung (ultima ratio; Verhältnis zur ...
- BGH, 08.01.2004 - 4 StR 147/03
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (rechtwidrige Tat: ...
- BGH, 10.11.2010 - 4 StR 386/10
Vollrauschtatbestand (Schuldunfähigkeit durch den Genuss von Rauschmitteln).
- BGH, 06.11.2003 - 1 ARs 29/03
Vollrausch (Rauschtat); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ...
- BGH, 09.07.2002 - 3 StR 207/02
Vorsätzlicher Vollrausch (Rauschzustand nach dem Erscheinungsbild; ...
- BGH, 27.05.1998 - 5 StR 717/97
- BGH, 05.02.1998 - 4 StR 10/98
- BGH, 04.02.1997 - 4 StR 655/96
StGB § 63
- BGH, 12.11.1996 - 4 StR 519/96
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Literatur im Internet zu § 323a StGB
- HRRS-Praxishinweis : Zweifelssatz und Maßregelanordnung beim Vollrausch gem. § 323a StGB von Ulf Buermeyer (Rechtsprechungsanmerkung)
Anmerkungen zu BGH 4 StR 147/03 – Beschluss vom 5. August 2003
über hrr-strafrecht.de - § 323a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rauschtat
Vollrausch - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Verkehrszentralregister
- § 29 (Tilgung der Eintragungen)
- StGB
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
- § 122 (Vollrausch)