Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.
Rechtsprechung zu § 323a StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 323a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 18 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 323a StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, überfahrene Grenzbeamte, 22.8.96 (BGHSt 42, 235)
§§ 315c, 20, 21 StGB, Unanwendbarkeit der Figur der "actio libera in causa" jedenfalls für das tätigkeitsgebunde Delikt des § 315c StGB;
§§ 222, 20, 21 StGB, beim fahrlässigen Erfolgsdelikt bedarf es keines Rückgriffs auf die Figur der "actio libera in causa";
§§ 323a, 9 I StGB
- BGH, Verwüstung in der Gaststätte, 7.9.93 (NStZ 1994, 131)
- BayObLG, Lexotanil-Tabletten, 24.4.90 (NJW 1990, 2334)
§ 323a, Einnahme von Tabletten in Suizidabsicht, Anforderungen an Vorsatz und Fahrlässigkeit
- BGH, leichte Linkskurve, 18.8.83 (BGHSt 32, 48)
- BGH, Trinkexzeß vor Einbruch, 24.11.67 (BGHSt 21, 381)
§§ 20, 21 StGB, actio libera in causa bei Ausführung eines zuvor gefaßten Planes im Zustand der eingeschränkten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit, Anforderungen an die Konkretisierung der Tat;
§ 330a StGB aF (§ 323a StGB nF)
- BGH, Zechpreller im Vollrausch, 5.2.63 (BGHSt 18, 235)
§ 323a StGB, Anforderungen an die "rechtswidrige Tat": rauschbedingte (z.B. Tatbestands-)Irrtümer sind grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, sie berühren den natürlichen Täterwillen, hier: bei § 323a i.V.m. § 263 StGB ist beachtlich ein Irrtum über die Wahrheit der Behauptung
- BGH, schlafender Schöffe, 23.11.51 (BGHSt 2, 14)
§ 338 Nr. 1 StPO;
§ 330a StGB aF (§ 323a StGB nF), zum Verhältnis des Vollrausches (als Vorsatztat mit fahrlässigem Nichtbedenken der Gefährlichkeit) zur Fahrlässigkeitstat (actio libera in causa): regelmäßig Tatmehrheit
Literatur im Internet zu § 323a StGB
- HRRS-Praxishinweis : Zweifelssatz und Maßregelanordnung beim Vollrausch gem. § 323a StGB von Ulf Buermeyer (Rechtsprechungsanmerkung)
Anmerkungen zu BGH 4 StR 147/03 – Beschluss vom 5. August 2003
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Querverweise
Auf § 323a StGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 323a StGB:
- StGB
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
- § 122 (Vollrausch)
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