Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 323a
Vollrausch

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.

Rechtsprechung zu § 323a StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, überfahrene Grenzbeamte, 22.8.96 (BGHSt 42, 235) 
    §§ 315c, 20, 21 StGB, Unanwendbarkeit der Figur der "actio libera in causa" jedenfalls für das tätigkeitsgebunde Delikt des § 315c StGB;
    §§ 222, 20, 21 StGB, beim fahrlässigen Erfolgsdelikt bedarf es keines Rückgriffs auf die Figur der "actio libera in causa";
    §§ 323a, 9 I StGB

  • BGH, Verwüstung in der Gaststätte, 7.9.93 (NStZ 1994, 131) 
    § 323a StGB iVm § 255 StGB, § 24 StGB, Rücktritt von der Rauschtat

  • BayObLG, Lexotanil-Tabletten, 24.4.90 (NJW 1990, 2334)
    § 323a, Einnahme von Tabletten in Suizidabsicht, Anforderungen an Vorsatz und Fahrlässigkeit

  • BGH, leichte Linkskurve, 18.8.83 (BGHSt 32, 48)
    § 323a, § 21 - § 20, mehrere mögliche BAK

  • BGH, Trinkexzeß vor Einbruch, 24.11.67 (BGHSt 21, 381)
    §§ 20, 21 StGB, actio libera in causa bei Ausführung eines zuvor gefaßten Planes im Zustand der eingeschränkten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit, Anforderungen an die Konkretisierung der Tat;
    § 330a StGB aF (§ 323a StGB nF)

  • BGH, Zechpreller im Vollrausch, 5.2.63 (BGHSt 18, 235)
    § 323a StGB, Anforderungen an die "rechtswidrige Tat": rauschbedingte (z.B. Tatbestands-)Irrtümer sind grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, sie berühren den natürlichen Täterwillen, hier: bei § 323a i.V.m. § 263 StGB ist beachtlich ein Irrtum über die Wahrheit der Behauptung

  • BGH, schlafender Schöffe, 23.11.51 (BGHSt 2, 14)
    § 338 Nr. 1 StPO;
    § 330a StGB aF (§ 323a StGB nF), zum Verhältnis des Vollrausches (als Vorsatztat mit fahrlässigem Nichtbedenken der Gefährlichkeit) zur Fahrlässigkeitstat (actio libera in causa): regelmäßig Tatmehrheit

Literatur im Internet zu § 323a StGB

Querverweise

Auf § 323a StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Freiheitsentziehende Maßregeln
              § 66 (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
            Entziehung der Fahrerlaubnis
              § 69 (Entziehung der Fahrerlaubnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 323a StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 I Nr. 5 (Personen- und Sachbegriffe)
        Die Tat
          Grundlagen der Strafbarkeit
            § 20 (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen)
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Freiheitsentziehende Maßregeln
              § 63 (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus)
              § 64 (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt)
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77 (Antragsberechtigte) (zu § 323a III)
          § 77e (Ermächtigung und Strafverlangen) (zu § 323a III)

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