Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 323c StGB
129 Entscheidungen zu § 323c StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 12.01.1993 - 1 StR 792/92
Unterlassene Hilfeleistung - Art der Hilfeleistung - Schrecksekunde
- BGH, 21.10.2008 - 4 StR 440/08
Unterlassene Hilfeleistung; Brandstiftung; Verfahrenseinstellung bei mangelndem ...
- OLG Düsseldorf, 27.07.2004 - 14 U 24/04
Unterlassene Hilfeleistung als Schutzgesetz
- BGH, 22.01.2002 - 4 StR 392/01
Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers (vom Zulassungsgrund ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.11.2001 - 4 StR 392/01
Auslagen des Nebenklägers bei Verurteilung nach § 323 c statt nach § 212 ...
- BGH, 20.11.2001 - 4 StR 392/01
- OLG Düsseldorf, 23.04.1992 - 1 Ws 244/92
- AG Berlin-Tiergarten, 02.03.1990 - (255a) 52 Js 889/89
- BGH, 04.07.1984 - 3 StR 96/84
Teilnahme am Suizid
- OLG Düsseldorf, 13.01.1995 - 1 Ws 1041/94
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2005 - L 5 VG 1/03
Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 OEG - ...
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Literatur im Internet zu § 323c StGB
- § 323c StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Selbstbestimmung
Sterbehilfe - § 323c StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtliche Aspekte bei Hilfeleistung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Allgemeine Verkehrsregeln
- § 34 (Unfall)
- Straßenverkehrs-Ordnung (0StVO310809)
- Allgemeine Verkehrsregeln
- § 34 (Unfall)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Versicherter Personenkreis
- § 2 I Nr. 13 (Versicherung kraft Gesetzes)
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