Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 323c StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 15 Entscheidungen zu § 323c StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 323c StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, 40 Schläge gegen das Opfer, 20.1.00
§ 323c, "Erforderlichkeit", maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, keine Subsidiarität gegenüber der Vortat bei nicht vom Vorsatz umfaßten Verletzungserfolg;
§ 56 II, Prüfung der Sozialprognose erforderlich
- BGH, Überfahrene Mofafahrerin, 7.11.91 (NJW 1992, 583)
- OLG Frankfurt, zusammengeschlagener vermeintlicher Ladendieb, 27.10.88 (NJW-RR 1989, 794)
§ 127 StPO, grundsätzlich keine Berechtigung zum Abführen;
§ 830 I 1 BGB, Mittäterexzeß;
§ 830 I 2 BGB;
§ 323c StGB ist kein Schutzgesetz iSv § 823 II BGB;
§ 831 BGB, Haftung bei unterlassener Aufstellung von Verhaltensrichtlinien für Kaufhausdetektive
- BGH, "ich wern verschloche", 15.10.86 (JA 1987, 210)
von Notrufzentrale ignorierter Hilferuf, § 340 StGB, Unterlassen, hypothetische Kausalität, § 15 StGB, Abgrenzung bedingter Vorsatz - bewußte Fahrlässigkeit;
§ 222 StGB, Vorhersehbarkeit;
§ 323c StGB, Erheblichkeit der Gefahr, Vorsatz
- BGH, Behandlungsverbot [Wittig], 4.7.84 (BGHSt 32, 367)
- BVerfG, Gesundbeter, 19.10.71 (BVerfGE 32, 98)
Art. 4 I, 2 II, verfassungsimmanente Schranken der Glaubensfreiheit, § 323c StGB, Sinn staatlichen Strafens bei Konflikt mit Glaubensüberzeugungen
- BGH, Zechkumpane, 29.7.70 (BGHSt 23, 327)
§§ 212, 13, keine Ingerenz bei Herbeiführung einer Todesgefahr durch eine Notwehrhandlung, § 32, Strafbarkeit kommt nur nach § 323c in Betracht
- BGH, Opel Kapitän, 8.4.60 (BGHSt 14, 213)
- BGH, Ehefrau, 13.11.57 (BGHSt 11, 135)
§ 323c StGB, Zumutbarkeit
- BGH, Selbsttötung, 10.3.54 (BGHSt 6, 147)
§ 323c, Begriff des "Unglücksfalls"
- BGH, Angelnder Arzt, 22.4.52 (BGHSt 2, 296)
§ 323c, Berücksichtigung individueller Fähigkeiten
- BGH, Ehemann in der Schlinge, 12.2.52 (BGHSt 2, 150)
Literatur im Internet zu § 323c StGB
- § 323c StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Selbstbestimmung
Sterbehilfe - § 323c StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtliche Aspekte bei Hilfeleistung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 323c StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Allgemeine Verkehrsregeln
- § 34 (Unfall)
- Straßenverkehrs-Ordnung (0StVO310809)
- Allgemeine Verkehrsregeln
- § 34 (Unfall)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Versicherter Personenkreis
- § 2 I Nr. 13 (Versicherung kraft Gesetzes)
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