Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   29. Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 324
Gewässerverunreinigung

(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Rechtsprechung zu § 324 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Dezernent in der Landesanstalt für Umwelt, 3.11.93 (BGHSt 39, 381)
    § 326 I Nr. 3 StGB aF (§ 326 I Nr. 4 a StGB nF), ein Amtsträger, der vorsätzlich eine rechtswidrige Genehmigung erteilt (oder in beratender Funktion die Erteilung bewirkt), kann Mittäter (§ 25 II StGB) oder mittelbarer Täter (§ 25 I StGB) einer umweltgefährdenden Abwasserbeseitigung sein;
    §§ 324 ff StGB, Rechtswidrigkeit einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnis bei Kollusion (nunmehr ausdrücklich § 330d Nr. 5 StGB)

  • BGH, häusliche Kleinkläranlagen, 19.8.92 (BGHSt 38, 325) 
    §§ 324 I, 13 StGB, §§ 1a I, 18a I 1 WHG, § 52 II 1 hess. WasserG, hessische Bürgermeister haben die Garantenpflicht, rechtswidrige Gewässerverunreinigungen durch die Bürger über die gemeindliche Kanalisation abzuwenden;
    § 326 I Nr. 3 StGB aF (§ 326 I Nr. 4 a StGB nF) wird von § 324 StGB verdrängt

Literatur im Internet zu § 324 StGB

Querverweise

Auf § 324 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die Umwelt
          § 330 (Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 324 StGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht