Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   29. Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 324
Gewässerverunreinigung

(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 324 StGB

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Querverweise

Auf § 324 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die Umwelt
          § 330 (Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat)
Was ist das?

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