Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 29. Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d) |
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Rechtsprechung zu § 324 StGB
57 Entscheidungen zu § 324 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 12.10.1995 - 1 Ss 382/93
- BGH, 19.08.1992 - 2 StR 86/92
Strafbarkeit des Bürgermeisters wegen Unterlassung der Umsetzung von ...
- OLG Stuttgart, 26.08.1994 - 2 Ss 38/94
- OLG Celle, 14.11.1990 - 3 Ss 239/90
- OLG Karlsruhe, 03.01.1995 - 1 Ws 192/94
- OLG Celle, 11.02.1986 - 1 Ss 435/85
- BGH, 03.11.1993 - 2 StR 321/93
Umweltgefährdende Abfallbeseitigung; Täterschaft eines Amtsträgers, der ...
- BGH, 20.02.1991 - 2 StR 478/90
- BayObLG, 22.06.1982 - RReg. 4 St 224/81
- BVerfG, 04.10.1994 - 2 BvR 322/94
Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Auslegung der Umweltdelikte im ...
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