Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 29. Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d) |
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Rechtsprechung zu § 324 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 324 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Dezernent in der Landesanstalt für Umwelt, 3.11.93 (BGHSt 39, 381)
§ 326 I Nr. 3 StGB aF (§ 326 I Nr. 4 a StGB nF), ein Amtsträger, der vorsätzlich eine rechtswidrige Genehmigung erteilt (oder in beratender Funktion die Erteilung bewirkt), kann Mittäter (§ 25 II StGB) oder mittelbarer Täter (§ 25 I StGB) einer umweltgefährdenden Abwasserbeseitigung sein;
§§ 324 ff StGB, Rechtswidrigkeit einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnis bei Kollusion (nunmehr ausdrücklich § 330d Nr. 5 StGB)
- BGH, häusliche Kleinkläranlagen, 19.8.92 (BGHSt 38, 325)
§§ 324 I, 13 StGB, §§ 1a I, 18a I 1 WHG, § 52 II 1 hess. WasserG, hessische Bürgermeister haben die Garantenpflicht, rechtswidrige Gewässerverunreinigungen durch die Bürger über die gemeindliche Kanalisation abzuwenden;
§ 326 I Nr. 3 StGB aF (§ 326 I Nr. 4 a StGB nF) wird von § 324 StGB verdrängt
Literatur im Internet zu § 324 StGB
- § 324 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 324 StGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?