Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 29. Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d) |
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch
| 1. | in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder | |
| 2. | in bedeutendem Umfang |
verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Rechtsprechung zu § 324a StGB
7 Entscheidungen zu § 324a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 04.04.2001 - 2 StR 356/00
Konkurrenzverhältnis zwischen Bodenverunreinigung und umweltgefährdender ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.04.2001 - 2 StR 356/00
Bildung einer kriminellen Vereinigung; Bodenverunreinigung; Unerlaubter Umgang ...
- BGH, 06.04.2001 - 2 StR 356/00
- OLG Celle, 21.01.1998 - 22 Ss 299/97
Umweltgefährdende Abfallbeseitigung durch Lagerung von Putenmist
- OLG Karlsruhe, 02.05.2001 - 3 Ss 35/01
Einziehung von Hunden die Tatmittel benutzt wurden
- AG Meldorf, 14.09.2010 - 81 C 701/10
Zur Haftung des Halters/Führers eines Kraftfahrzeugs; Beschmutzung der Kleidung ...
- BGH, 03.12.1997 - 2 StR 397/97
Röntgenbehandlung ohne medizinische Indikation kann gefährliche Körperverletzung ...
- BayObLG, 20.12.1994 - 4St RR 190/94
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