Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   29. Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 324a
Bodenverunreinigung

(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch

1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder
2. in bedeutendem Umfang

verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Rechtsprechung zu § 324a StGB

16 Entscheidungen zu § 324a StGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 324a StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die Umwelt
          § 330 (Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat)
          § 330d (Begriffsbestimmungen)
Was ist das?

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