Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   29. Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d)   
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Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen

(1) Wer unbefugt Abfälle, die

1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2. für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind,
3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,

außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.

Rechtsprechung zu § 326 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Dezernent in der Landesanstalt für Umwelt, 3.11.93 (BGHSt 39, 381)
    § 326 I Nr. 3 StGB aF (§ 326 I Nr. 4 a StGB nF), ein Amtsträger, der vorsätzlich eine rechtswidrige Genehmigung erteilt (oder in beratender Funktion die Erteilung bewirkt), kann Mittäter (§ 25 II StGB) oder mittelbarer Täter (§ 25 I StGB) einer umweltgefährdenden Abwasserbeseitigung sein;
    §§ 324 ff StGB, Rechtswidrigkeit einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnis bei Kollusion (nunmehr ausdrücklich § 330d Nr. 5 StGB)

  • BGH, häusliche Kleinkläranlagen, 19.8.92 (BGHSt 38, 325) 
    §§ 324 I, 13 StGB, §§ 1a I, 18a I 1 WHG, § 52 II 1 hess. WasserG, hessische Bürgermeister haben die Garantenpflicht, rechtswidrige Gewässerverunreinigungen durch die Bürger über die gemeindliche Kanalisation abzuwenden;
    § 326 I Nr. 3 StGB aF (§ 326 I Nr. 4 a StGB nF) wird von § 324 StGB verdrängt

Literatur im Internet zu § 326 StGB

Querverweise

Auf § 326 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
     
      Besonderer Teil
        Begünstigung und Hehlerei
          § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
        Straftaten gegen die Umwelt
          § 330 (Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat)
          § 330b (Tätige Reue)
          § 330c (Einziehung)

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