Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 29. Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d) |
(1) Wer unbefugt Abfälle, die
| 1. | Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, | ||
| 2. | für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind, | ||
| 3. | explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder | ||
| 4. | nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, | ||
| a) | nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder | ||
| b) | einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, | ||
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
| 1. | Abfälle im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 135/2012 (ABl. L 46 vom 17.2.2012, S. 30) geändert worden ist, in nicht unerheblicher Menge, sofern es sich um ein illegales Verbringen von Abfällen im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 handelt, oder | |
| 2. | sonstige Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung |
in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
| 1. | in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, | |
| 2. | in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.
Rechtsprechung zu § 326 StGB
114 Entscheidungen zu § 326 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 15.10.2009 - 32 Ss 113/09
Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen: Verschenken eines nicht mehr ...
- BGH, 04.04.2001 - 2 StR 356/00
Konkurrenzverhältnis zwischen Bodenverunreinigung und umweltgefährdender ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.04.2001 - 2 StR 356/00
Bildung einer kriminellen Vereinigung; Bodenverunreinigung; Unerlaubter Umgang ...
- BGH, 06.04.2001 - 2 StR 356/00
- OLG Celle, 31.05.2011 - 32 Ss 187/10
Verjährungsbeginn bei unerlaubtem Umgang mit Abfall; Freibeweis bei ...
- OLG Oldenburg, 17.03.2008 - Ss 287/07
Umweltdelikte: Nicht genehmigter Transport von Abwasserschlämmen; Abfallbegriff
- OLG Oldenburg, 06.05.2009 - 1 Ws 241/09
Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen: Abfallverbringung ohne Genehmigung
- BayObLG, 27.06.2001 - 4St RR 76/01
§ 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt
- BGH, 27.11.1996 - 3 StR 508/96
- OLG Oldenburg, 24.11.2009 - 1 Ss 153/09
Beweiswürdigung: Tragfähige Feststellungen zur Annahme der Verunreinigungseignung ...
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Literatur im Internet zu § 326 StGB
- Die allgemeine Irrtumsdogmatik vor neuen Herausforderungen - der Variantenirrtum im Rahmen der Umweltschutztatbestände
von Wiss. Mitarbeiter Christian Matejko, Gießen (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2006, 205
über www.zis-online.com - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu