Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
29. Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
herstellt, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einführt oder ausführt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
1. | beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder gefährliche Stoffe und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder | |
2. | gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überläßt |
und dadurch die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten nach Absatz 2 Nr. 4.
Hinweis der Redaktion:Ergänzend zu § 328 StGB gilt:
Artikel 2 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial (BGBl. 1990 I S. 326)
§ 311 Abs. 1 und 2 sowie § 328 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches gelten mit folgender Maßgabe:
Einer verwaltungsrechtlichen Pflicht im Sinne des § 311 Abs. 1 und einer Genehmigung und Untersagung im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 1 stehen eine entsprechende ausländische verwaltungsrechtliche Pflicht, Genehmigung und Untersagung gleich.
Fassung aufgrund des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 06.12.2011
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
14.12.2011 | Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt | 06.12.2011 |
verunreinigung § 324aBodenverunreinigung § 325Luftverunreinigung § 325aVerursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen § 326Unerlaubter Umgang mit Abfällen § 327Unerlaubtes Betreiben von Anlagen § 328Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern § 329Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete § 330Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat § 330aSchwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften § 330bTätige Reue § 330cEinziehung § 330dBegriffsbestimmungen
Rechtsprechung zu § 328 StGB
17 Entscheidungen zu § 328 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 12.08.2022 - 1 RVs 101/22
Unzulässige Beschränkung der Berufung auf Rechtsfolge bei fehlerhafter ...
- BayObLG, 20.12.1994 - 4St RR 190/94
Heizöl; Tankwagen; Öltank; Fremde Sachen; Nachfolgetatbestand; Gefahrenstoff
- BGH, 25.02.2021 - 3 StR 365/20
Störung öffentlicher Betriebe (Begriff der Anlage; ...
- BGH, 25.06.2009 - 4 StR 610/08
Fahrlässige Tötung (Sorgfaltspflichtverletzung und Sondernormen: Anforderungen an ...
- VG Frankfurt/Main, 12.02.2021 - 6 L 3232/20
Kein Verbandsklagerecht gegen den Export von Brennelementen
- KG, 24.01.2020 - 2 StE 4/19
- KG, 24.01.2020 - 6-1/19
TATP; Verwahren
- OLG Hamm, 20.11.2008 - 3 Ss 469/08
Stalking; Beeinträchtigung der Lebensgestaltung; Schwere; erforderliche ...
- RG, 25.11.1912 - III 641/12
1. Hat das Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 im Hinblick auf § 328 Abs. 1 StGB. ...
- OLG Karlsruhe, 19.12.2011 - 2 Ws 157/11
Vorbereitung eines Explosionsverbrechens: Voraussetzungen der Strafbarkeit
Querverweise
Auf § 328 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 89c (Terrorismusfinanzierung)