Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
29. Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d) |
(1) 1Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf oder in dem während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
(2) 1Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Betriebliche Anlage im Sinne des Satzes 1 ist auch die Anlage in einem öffentlichen Unternehmen.
(3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung
und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen
1. | Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist, oder | |
2. | natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist, |
erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1. | in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, | |
2. | in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 20.11.2015
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2015 | Gesetz zur Bekämpfung der Korruption | 20.11.2015 | |
14.12.2011 | Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt | 06.12.2011 |
verunreinigung § 324aBodenverunreinigung § 325Luftverunreinigung § 325aVerursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen § 326Unerlaubter Umgang mit Abfällen § 327Unerlaubtes Betreiben von Anlagen § 328Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern § 329Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete § 330Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat § 330aSchwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften § 330bTätige Reue § 330cEinziehung § 330dBegriffsbestimmungen
Rechtsprechung zu § 329 StGB
21 Entscheidungen zu § 329 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 15.03.2023 - 1 ORs 5/23 Corona
Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrundes wegen Nichtteilnahme an ...
- BayObLG, 08.03.1994 - 4St RR 20/94
Betriebliche Anlage; Betriebsabläufe; Technik; Technische Konzeption
- VG Gelsenkirchen, 20.01.2015 - 6 K 2449/12
Fortsetzungsfeststellungsklage; Kälberstall; Wasserschutzgebiet; Festmist; ...
- BGH, 19.11.2009 - 3 StR 244/09
Nachstellung; Dauerdelikt (Deliktsnatur, Klammerwirkung)
- RG, 11.05.1917 - IV 206/17
1. Verhältnis des § 329 StGB. zur Bekanntmachung des Stellv. Kommandierenden ...
- RG, 04.01.1918 - V 502/17
Welches Gesetz ist bei einheitlichem Zusammentreffen von Betrug und einem ...
- BayObLG, 20.12.1994 - 4St RR 190/94
Heizöl; Tankwagen; Öltank; Fremde Sachen; Nachfolgetatbestand; Gefahrenstoff
- RG, 08.02.1917 - I 615/16
Kann sich ein im übrigen vertragstreuer Heereslieferant durch Nichteinhaltung der ...
- RG, 26.06.1925 - I 142/25
1. Kann ein im Berufungsverfahren nicht erörterter Mangel des erstinstanzlichen ...
- RG, 14.05.1917 - III 99/17
Zum Begriffe des "Bevollmächtigten" im Sinne des § 329 Abs. 3 StGB.