Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37)   
   4. Titel - Notwehr und Notstand (§§ 32 - 35)   
§ 33
Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Rechtsprechung zu § 33 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, vermeintlich ungeladene Pistole, 21.3.01 (NJW 2001, 3200)
    § 222, § 32 StGB, Straflosigkeit der fahrlässigen Tötung in einer Notwehrlage, wenn sie als vorsätzliche Tat gerechtfertigt wäre, Kriterien für die Androhung des Schußwaffengebrauchs;
    § 33 StGB, Affekt muß nicht die alleinige oder auch nur überwiegende Ursache für Notwehrüberschreitung sein;
    § 53 WaffG, § 53 StGB, Straflosigkeit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe in einer Notwehrlage, Zäsurwirkung

  • BGH, Nachtbar-Überfall, 15.11.94 (NJW 1995, 973)
    § 32, "gegenwärtig", "erforderlich", § 16;
    § 33, angekündigter Angriff, (kein) planmäßiges Sicheinlassen

  • BGH, Bordell-Krieg, 3.2.93 (BGHSt 39, 133) 
    § 240, § 32, § 34, Verwerflichkeit;
    § 212, § 32, § 33, angekündigter Angriff, planmäßiges Sicheinlassen

  • BGH, Hammerschlag, 1.7.52 (BGHSt 3, 194)
    § 32: Erforderlichkeit, Affekt, Putativnotwehr, Notwehrexzeß, § 33

Literatur im Internet zu § 33 StGB

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