(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
Rechtsprechung zu § 331 StGB
- 29 Entscheidungen zu § 331 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 26 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 331 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 331 StGB bei ibr-online
- BGH, Musterpaket mit Edelsalami, 19.11.92 (BGHSt 39, 45)
§ 331 StGB aF, Unrechtsvereinbarung, "Diensthandlung";
(vgl. jetzt den weiter gefaßten Tatbestand des Abs 1: "Dienstausübung")
- BGH, Führerschein, 2.7.80 (BGHSt 29, 300)
§§ 331, 332, Vortäuschung einer zurückliegenden Diensthandlung
Literatur im Internet zu § 331 StGB
- Korruptionsbekämpfung durch Rechtsetzung von Dr. Matthias Bauer (Dissertation)
- Die Angehörigen kommunaler "Parlamente" als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 b StGB) und ihre Strafbarkeit nach den Bestechungsdelikten (§§ 331 ff. StGB) von Markus Rübenstahl, Mag. iur. (Aufsatz)
über hrr-strafrecht.de
- Anwaltliche Akquisition zwischen Sozialadäquanz, Vorteilsgewährung und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
von Dr. Heiko Lesch
AnwBl 2003, 261
über www.anwaltverein.de - § 331 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 67 (Verschwiegenheitspflicht)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 37 (Verschwiegenheitspflicht)
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 2 (Personen- und Sachbegriffe)
- Die Tat
- Täterschaft und Teilnahme
- § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
- § 108e (Abgeordnetenbestechung) (zu §§ 331 ff)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 42 (Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen) (zu §§ 331 ff)
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- § 89 (zu § 331 III)
- Soldatengesetz (SG)
- § 19 (zu § 331 III)
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