(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
Rechtsprechung zu § 333 StGB
- 8 Entscheidungen zu § 333 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 333 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 333 StGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 333 StGB
- Korruptionsbekämpfung durch Rechtsetzung von Dr. Matthias Bauer (Dissertation)
- Anwaltliche Akquisition zwischen Sozialadäquanz, Vorteilsgewährung und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
von Dr. Heiko Lesch
AnwBl 2003, 261
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 2 (Personen- und Sachbegriffe)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen den Wettbewerb
- § 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) (zu § 333 )
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- § 4 V 1 Nr. 10 (zu § 333 )
- Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)
- § 43 (zu § 333 III)
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- § 89 (zu § 333 III)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- § 70 (zu § 333 III)
- Soldatengesetz (SG)
- § 19 (zu § 333 III)
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