(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung
| 1. | vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder | |
| 2. | künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde, |
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser
| 1. | bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder, | |
| 2. | soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt. |
Rechtsprechung zu § 334 StGB
125 Entscheidungen zu § 334 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10
Schulfotograf; Bestechung; Bestechlichkeit; Beweiswürdigung (lückenhafte); ...
- BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07
Fall Siemens; Untreue (endgültiger Vermögensnachteil: Einschränkung der ...
- OLG Celle, 28.09.2007 - 2 Ws 261/07
Vorteilsgewährung: Sach- oder Geldleistungen an eine Schule im Zusammenhang mit ...
- BGH, 29.03.2012 - GSSt 2/11
Strafbarkeit von Vertragsärzten wegen Korruptionsdelikten (Verordnung von ...
- BGH, 20.10.2005 - I ZR 112/03
Schulfotoaktion
- BGH, 14.02.2007 - 5 StR 323/06
Vorteilsgewährung; Vorteilsannahme; Bestechlichkeit (Unrechtsvereinbarung; ...
- BGH, 31.03.2011 - 4 StR 657/10
Handlungseinheit (Konkurrenzen) bei der Bestechlichkeit und Bestechung ...
- BGH, 18.02.2009 - 1 StR 4/09
Geldwäsche (Vortat der Bestechung: Herrühren des Bestechungsgeldes; ...
- BGH, 13.11.1997 - 4 StR 426/97
StGB § 334
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Literatur im Internet zu § 334 StGB
- Korruptionsbekämpfung durch Rechtsetzung von Dr. Matthias Bauer (Dissertation)
- § 334 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- StGB
- Besonderer Teil
- Begünstigung und Hehlerei
- § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 67 (Verschwiegenheitspflicht)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 37 (Verschwiegenheitspflicht)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 2 (Personen- und Sachbegriffe)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen den Wettbewerb
- § 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Gewinn
- § 4 V 1 Nr. 10 (Gewinnbegriff im Allgemeinen)