(1) In besonders schweren Fällen wird
| 1. | eine Tat nach | ||
| a) | § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und | ||
| b) | § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, | ||
| mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und | |||
| 2. | eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren | ||
bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
| 1. | die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, | |
| 2. | der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder | |
| 3. | der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. |
Rechtsprechung zu § 335 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 335 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 335 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Adressenermittlung durch Bundesgrenzschutzbeamten im Anwaltsauftrag, 22.6.00 (NStZ 2000, 596)
§ 1 II BDSG, maßgeblich für die Anwendbarkeit des Bundes- oder Landesdatenschutzrechts ist die verwaltungsrechtliche Zuordnung des Amtsträgers, nicht die Zuordnung des Datenbestandes;
§ 43 I BDSG, Offenkundigkeit;
§ 43 IV BDSG, § 77 I StGB, strafantragsberechtigt sind die (Privat-)Personen, deren Daten betroffen sind;
§ 353b I StGB, "mittelbare" Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen kann ausreichen;
§ 335, zwingende Ablehnung eines besonders schweren Falls trotz Vorliegen eines Regelbeispiels bei besonders geringem finanziellen Gewinn
Literatur im Internet zu § 335 StGB
Querverweise
Auf § 335 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 67 (Verschwiegenheitspflicht)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 37 (Verschwiegenheitspflicht)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100c
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