(1) In besonders schweren Fällen wird
| 1. | eine Tat nach | ||
| a) | § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und | ||
| b) | § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, | ||
| mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und | |||
| 2. | eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren | ||
bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
| 1. | die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, | |
| 2. | der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder | |
| 3. | der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. |
Rechtsprechung zu § 335 StGB
116 Entscheidungen zu § 335 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.12.2012 - 1 StR 522/12
Besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit (Gewerbsmäßigkeit; Bande); ...
- BGH, 22.06.2000 - 5 StR 268/99
Bestechlichkeit; Verletzung des Dienstgeheimnisses; Anstiftung; Verwarnung mit ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.11.2001 - 5 StR 393/01
Strafzumessung bei besonders schweren Fällen der Bestechlichkeit; Minder schwerer ...
- BGH, 29.11.2001 - 5 StR 393/01
- BGH, 01.03.2004 - 5 StR 271/03
Erforderlicher Fortbestand der Amtsträgereigenschaft (Zeitpunkt; keine ...
- BGH, 12.09.1984 - 3 StR 333/84
Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen des Erpreßten
- VK Niedersachsen, 01.12.2011 - VgK-53/11
Vergabe - Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Nachweis schwerer Verfehlung?
- BGH, 08.02.2011 - 1 StR 490/10
Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 4 StGB (Bewertung der Tat in der Anklage ...
- LG Düsseldorf, 19.09.2008 - 10/04
Zum selben Verfahren:
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Querverweise
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 67 (Verschwiegenheitspflicht)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 37 (Verschwiegenheitspflicht)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100c