Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   30. Abschnitt - Straftaten im Amt (§§ 331 - 358)   
§ 336
Unterlassen der Diensthandlung

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich.

Rechtsprechung zu § 336 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 336 StGB

Querverweise

Auf § 336 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten im Amt
          § 338 (Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 336 StGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht