Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, verspricht oder gewährt.
Rechtsprechung zu § 337 StGB
3 Entscheidungen zu § 337 StGB in unserer Datenbank:
- VG Braunschweig, 24.07.2002 - 8 A 98/02
Inländische Fluchtalternative tschetschenischer Volkszugehöriger; Inländische ...
- BGH, 25.01.2006 - 1 StR 438/05
Kein Strafklageverbrauch bei vorläufiger staatsanwaltlicher Verfahrenseinstellung ...
- BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99
Diebstahl mit Waffen bei Mitführen eines Taschenmessers
Literatur im Internet zu § 337 StGB
Querverweise
Auf § 337 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 67 (Verschwiegenheitspflicht)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 37 (Verschwiegenheitspflicht)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
- § 1057 (Entscheidung über die Kosten)
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