Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   30. Abschnitt - Straftaten im Amt (§§ 331 - 358)   
§ 337
Schiedsrichtervergütung

Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, verspricht oder gewährt.

Rechtsprechung zu § 337 StGB

3 Entscheidungen zu § 337 StGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 337 StGB

Querverweise

Auf § 337 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten im Amt
          § 338 (Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
Redaktionelle Querverweise zu § 337 StGB:

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