Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, verspricht oder gewährt.
Rechtsprechung zu § 337 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 337 StGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 337 StGB
Querverweise
Auf § 337 StGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 337 StGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
- § 1057 (Entscheidung über die Kosten)
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