(1) In den Fällen des § 332, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) In den Fällen des § 334, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Rechtsprechung zu § 338 StGB
7 Entscheidungen zu § 338 StGB in unserer Datenbank:
- VG Braunschweig, 24.07.2002 - 8 A 98/02
Inländische Fluchtalternative tschetschenischer Volkszugehöriger; Inländische ...
- BGH, 14.10.2010 - 5 StR 273/10
Verfall (Ansprüche Dritter auf Schadensersatz; Doppelbeanspruchung); ...
- VG Braunschweig, 31.01.1997 - 3 A 3278/96
- BGH, 03.11.2005 - 3 StR 183/05
Verfall (unmittelbar erlangter Vermögensvorteil).
- VG Saarlouis, 24.07.2002 - 12 K 107/01
Russland, Militärangehörige, Wehrdienstentziehung, Desertion, Tschetschenien, ...
- BGH, 19.02.1986 - 2 StR 602/85
- BGH, 01.02.1957 - 2 StR 120/56
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Literatur im Internet zu § 338 StGB
- Gedanken zur Rechtsbeugung
von Professor Dr. Dr. Uwe Schefßer, Frankfurt (Oder) (Aufsatz, PDF-Format)
NStZ 1996, 67 - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu